Verkehrs- & Strafrecht
Alkohol am Steuer – Bußgeld, Fahrverbot oder Straftat?
Ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat entscheidet sich am Promillewert – und an den Folgen. Hier erfahren Sie die Grenzen und wie man sich wehrt. Lösungen statt Ausreden.
Kennen Sie das? Ein Glas mehr als geplant, dann doch ans Steuer – und plötzlich die Polizeikontrolle. Jetzt geht die Angst um: Bußgeld, Fahrverbot, vielleicht sogar eine Vorstrafe und der Verlust der Fahrerlaubnis? Beim Alkohol am Steuer entscheidet oft ein Zehntel Promille darüber, ob es „nur" eine Ordnungswidrigkeit ist oder eine Straftat. Wer die Grenzen kennt und früh reagiert, kann die Folgen häufig deutlich abmildern.
Die Promillegrenzen: wann Ordnungswidrigkeit, wann Straftat?
Der Promillewert ist die zentrale Weiche. Diese Grenzen sollten Sie kennen:
| 0,0 ‰ | Fahranfänger (Probezeit) und unter 21: absolutes Alkoholverbot. |
| 0,3 ‰ | Relative Fahruntüchtigkeit – strafbar bei Ausfallerscheinungen oder Unfall. |
| 0,5 ‰ | Ordnungswidrigkeit: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot (§ 24a StVG). |
| 1,1 ‰ | Absolute Fahruntüchtigkeit – immer Straftat (§ 316 StGB). |
| 1,6 ‰ | MPU-Grenze für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. |
Ordnungswidrigkeit ab 0,5 ‰: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot
Wer mit 0,5 ‰ oder mehr ohne Ausfallerscheinungen fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Die Folgen sind gestaffelt: Beim ersten Verstoß drohen ein Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat; bei Wiederholung steigen Bußgeld und Fahrverbot deutlich. Auch das ist also kein Kavaliersdelikt – aber die Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich bestehen.
Zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat liegt beim Alkohol am Steuer manchmal nur ein Zehntel Promille – mit riesigem Unterschied bei den Folgen.
Straftat: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
Ab 1,1 ‰ gilt man unwiderlegbar als fahruntüchtig – das ist die absolute Fahruntüchtigkeit und immer eine Straftat (§ 316 StGB). Aber auch schon ab 0,3 ‰ kann es strafbar sein (relative Fahruntüchtigkeit), wenn Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder ein alkoholbedingter Unfall hinzukommen. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung, greift der noch schärfere § 315c StGB.
Die Folgen: Entziehung, Sperrfrist und MPU
Bei einer Verurteilung drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine Vorstrafe – und fast immer die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung (§ 69a StGB). Ab 1,6 ‰ kommt für die Wiedererteilung regelmäßig noch eine MPU hinzu. Der Unterschied zur Ordnungswidrigkeit ist also gewaltig: Hier geht es nicht um ein zeitweiliges Fahrverbot, sondern um den vollständigen Verlust der Fahrerlaubnis.
Drogen am Steuer und Fahranfänger
Nicht nur Alkohol zählt: Auch Drogen am Steuer werden je nach Fall als Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 2 StVG) oder – bei Fahruntüchtigkeit – als Straftat geahndet. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt zudem die 0,0-Promille-Grenze: Schon geringe Mengen Alkohol führen hier zu Bußgeld, Punkten und einer Verlängerung der Probezeit samt Aufbauseminar. Wer neu im Straßenverkehr ist, riskiert also besonders viel.
Verteidigung: wo man ansetzen kann
Ein Alkoholvorwurf ist keineswegs aussichtslos. Für die Straftat ist die Blutprobe maßgeblich – ihre Anordnung, Entnahme und Verwertbarkeit sind ein wichtiger Ansatzpunkt. Der Atemalkoholwert wiederum ist nur bei geeichten Geräten und Einhaltung der Bedingungen für die Ordnungswidrigkeit verwertbar. Weitere Angriffspunkte sind Messfehler, ein möglicher Nachtrunk, die Berechnung des Tatzeitwerts sowie Verfahrensfehler. Das Ziel: die Straftat zur Ordnungswidrigkeit herabstufen, die Entziehung der Fahrerlaubnis vermeiden oder die Sperrfrist verkürzen. Weil hier Verkehrs- und Strafrecht zusammentreffen, gehört der Fall in erfahrene Hände.
Was wir für Sie tun
Wir schalten uns früh ein, nehmen Akteneinsicht und prüfen Blutprobe, Messung und Verfahren auf Fehler. Dann entwickeln wir die passende Strategie – mit dem Ziel, Vorstrafe und Führerscheinverlust zu vermeiden oder die Folgen zu begrenzen. Als Kanzlei, die Verkehrs- und Strafrecht zusammen denkt, behalten wir Bußgeld, Fahrerlaubnis und Strafverfahren gemeinsam im Blick – diskret und lösungsorientiert.
1. Keine Angaben zur Sache machen – Sie müssen sich nicht selbst belasten.
2. An freiwilligen Tests müssen Sie in der Regel nicht mitwirken.
3. Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen.
4. Sofort einen Anwalt für Verkehrs- und Strafrecht einschalten.
5. Blutprobe und Messung anwaltlich prüfen lassen.
6. Fristen wahren – bei Bußgeld zwei Wochen für den Einspruch.
Ob 0,5 oder 1,1 Promille: Wer früh verteidigt, kann oft die Entziehung der Fahrerlaubnis abwenden.
Weiterführend: Verkehrsrecht & Unfallregulierung und Strafrecht & der richtige Strafverteidiger.
Häufige Fragen zu Alkohol am Steuer
Ab wie viel Promille ist Alkohol am Steuer strafbar?
Ab 1,1 ‰ liegt immer eine Straftat vor (absolute Fahruntüchtigkeit). Schon ab 0,3 ‰ kann es strafbar sein, wenn Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen. Ab 0,5 ‰ ohne Auffälligkeiten ist es eine Ordnungswidrigkeit.
Was droht bei 0,5 Promille?
Beim ersten Verstoß ein Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot (§ 24a StVG). Bei Wiederholung steigen die Sanktionen deutlich. Die Fahrerlaubnis bleibt aber grundsätzlich bestehen.
Verliere ich bei einer Straftat den Führerschein?
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wird die Fahrerlaubnis in aller Regel entzogen (§ 69 StGB), verbunden mit einer Sperrfrist. Ab 1,6 ‰ kommt für die Wiedererteilung meist eine MPU hinzu.
Muss ich beim Alkoholtest mitmachen?
An einem freiwilligen Atemalkoholtest an der Kontrollstelle müssen Sie in der Regel nicht mitwirken. Eine angeordnete Blutentnahme müssen Sie dagegen dulden. Aussagen zur Sache müssen Sie nicht machen.
Gilt für Fahranfänger etwas anderes?
Ja. In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt 0,0 ‰. Schon geringe Mengen Alkohol führen zu Bußgeld, Punkten, Verlängerung der Probezeit und einem Aufbauseminar.
Lohnt sich ein Anwalt bei Alkohol am Steuer?
Fast immer. Blutprobe, Messung und Verfahren bieten oft Angriffspunkte. Eine gute Verteidigung kann die Straftat zur Ordnungswidrigkeit herabstufen, die Entziehung abwenden oder die Sperrfrist verkürzen.
Lösungen statt Ausreden
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Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.Dr. Hasan Işık
Rechtsanwalt · Strafverteidiger
Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen – im Arbeitsrecht, Verkehrs- und Unfallrecht, Wirtschaftsrecht sowie in der Strafverteidigung – pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.
