Arbeitsrecht
Aufhebungsvertrag – unterschreiben oder nicht?
Ihr Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor? Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie die Risiken kennen – vor allem die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Dieser Ratgeber erklärt, worauf es ankommt. Lösungen statt Ausreden.
Kennen Sie das? Ihr Chef bittet Sie ins Büro, schiebt Ihnen einen Aufhebungsvertrag über den Tisch und sagt: „Unterschreiben Sie am besten gleich hier." Der Ton ist freundlich, aber der Druck ist da. Viele unterschreiben in dieser Situation aus Höflichkeit oder Überforderung – und handeln sich damit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein oder verschenken eine Abfindung. Dabei gilt: Niemand muss einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben. Was Sie vorher wissen sollten, klären wir hier.
Was ist ein Aufhebungsvertrag – und warum bietet ihn der Arbeitgeber an?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen – anders als die einseitige Kündigung. Er muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB). Für den Arbeitgeber ist er bequem: Es gibt keinen Kündigungsschutz, keine Kündigungsfristen, keine Betriebsratsanhörung und keine Kündigungsschutzklage. Genau deshalb ist Vorsicht geboten – was für den Arbeitgeber praktisch ist, kann für Sie teuer werden.
Die größte Gefahr: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gilt bei der Agentur für Arbeit oft als Mitverursacher der eigenen Arbeitslosigkeit. Die Folge ist eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird (§ 159 SGB III). Zusätzlich kann das Arbeitslosengeld ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird (§ 158 SGB III). Eine Sperrzeit lässt sich mitunter vermeiden – etwa wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte. Genau hier lohnt die anwaltliche Gestaltung.
Was in einen guten Aufhebungsvertrag gehört
Ein Aufhebungsvertrag ist Verhandlungssache. Wenn Sie ohnehin gehen wollen oder eine Kündigung im Raum steht, kann er sogar von Vorteil sein – wenn die Konditionen stimmen. Achten Sie besonders auf diese Punkte:
Abfindung, Beendigungsdatum und Freistellung
Eine angemessene Abfindung, die Einhaltung der Kündigungsfrist beim Beendigungsdatum (um das Ruhen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden) und eine bezahlte Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub gehören in jeden guten Vertrag.
Zeugnis, Wettbewerbsverbot und Erledigungsklausel
Vereinbaren Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit fester Notenstufe, klären Sie ein etwaiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot und lesen Sie die Ausgleichs- oder Erledigungsklausel genau: Sie kann sämtliche noch offenen Ansprüche mit einem Satz erledigen – auch solche, an die Sie gerade nicht denken.
Ein Aufhebungsvertrag ist bequem – für den Arbeitgeber. Für Sie zählt jedes Detail.
Unterschreiben oder nicht? So entscheiden Sie richtig
Die wichtigste Regel: Unterschreiben Sie niemals sofort und unter Druck. Sie haben zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Bedenkzeit, dürfen sich aber jederzeit welche nehmen – und sollten das auch tun. Denn ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich in aller Regel nicht widerrufen; ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gibt es hier nicht.
Was wir für Sie tun
Wir prüfen den Aufhebungsvertrag auf Sperrzeit-Risiken, faire Abfindung, Zeugnis und versteckte Klauseln – und verhandeln nach. Als fester Ansprechpartner, der beide Seiten kennt, wissen wir, wo der Arbeitgeber nachgeben kann. Oft lässt sich ein zunächst nachteiliger Vertrag in eine faire Lösung verwandeln.
1. Nicht sofort unterschreiben – auch nicht „nur die Kenntnisnahme".
2. Freundlich Bedenkzeit erbitten und den Vertrag mitnehmen.
3. Auf Sperrzeit und Beendigungsdatum achten (Kündigungsfrist einhalten).
4. Abfindung, Freistellung, Resturlaub und Zeugnis prüfen.
5. Erledigungsklausel genau lesen – sie kann Ansprüche kosten.
6. Vor der Unterschrift anwaltlich prüfen lassen – danach gibt es kein Zurück.
Einmal unterschrieben, gibt es kein Zurück – ein Aufhebungsvertrag kennt kein Widerrufsrecht.
Passend dazu: Kündigung erhalten – Ihre Rechte als Arbeitnehmer und Arbeitsrecht für Arbeitnehmer. Für Arbeitgeber: Arbeitsrecht für Arbeitgeber.
Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag
Sollte ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nur nach Prüfung. Wenn die Konditionen stimmen – faire Abfindung, kein Sperrzeit-Risiko, gutes Zeugnis –, kann er sinnvoll sein. Unterschreiben Sie aber nie ungeprüft und nie unter Druck.
Bekomme ich beim Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
Häufig ja – bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III), weil Sie an der Beendigung mitwirken. Mit der richtigen Gestaltung oder bei einem wichtigen Grund lässt sich die Sperrzeit aber oft vermeiden.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
In der Regel nicht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Täuschung, Drohung oder Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns – kommt eine Lösung in Betracht. Deshalb: vorher prüfen.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung im Aufhebungsvertrag?
Einen automatischen Anspruch gibt es nicht – die Abfindung ist Verhandlungssache. Gerade weil der Arbeitgeber sich Kündigungsschutzklage und Risiko erspart, ist meist Spielraum vorhanden.
Was ist besser – Aufhebungsvertrag oder Kündigung?
Das hängt vom Fall ab. Der Aufhebungsvertrag bietet Gestaltungsspielraum, birgt aber Sperrzeit-Risiken. Bei einer Kündigung bleibt die Kündigungsschutzklage als Hebel. Welcher Weg besser ist, sollte individuell geprüft werden.
Lösungen statt Ausreden
Aufhebungsvertrag auf dem Tisch? Erst prüfen lassen
Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie es geprüft haben. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine ehrliche erste Einschätzung. Für Arbeitnehmer in Düsseldorf, Duisburg und bundesweit.
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.Dr. Hasan Işık
Rechtsanwalt · Strafverteidiger
Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen – im Arbeitsrecht, Verkehrs- und Unfallrecht, Wirtschaftsrecht sowie in der Strafverteidigung – pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.
