Verkehrsstrafrecht
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) – wenn auch der Halter mitangeklagt wird
Fahren ohne Führerschein ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat – und trifft nicht nur den Fahrer, sondern oft auch den Halter, der das Auto überlässt. Lösungen statt Ausreden.
Kennen Sie das? „Fahr du kurz, mir ist schlecht" – und schon sitzt der Kumpel ohne Führerschein am Steuer, während der Halter daneben mitfährt. Was harmlos wirkt, ist ein Fall für das Strafrecht: Bei der nächsten Kontrolle droht beiden ein Strafverfahren. Denn § 21 StVG bestraft nicht nur den Fahrer ohne Fahrerlaubnis, sondern auch den Halter, der ihm das Fahrzeug überlässt. Genau hier treffen sich Verkehrs- und Strafrecht.
Was § 21 StVG verbietet
Der Fahrer ohne Fahrerlaubnis
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt – oder wem das Führen durch ein Fahrverbot untersagt ist. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer nur fahrlässig handelt, wird nach § 21 Abs. 2 StVG milder bestraft (Freiheitsstrafe bis sechs Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze).
Der Halter, der das Fahrzeug überlässt
Der entscheidende Punkt: § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG bestraft auch den Halter, der anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt. Wer also sein Auto einem Freund ohne Führerschein überlässt, macht sich selbst strafbar – selbst wenn er nur als Beifahrer mitfährt. Voraussetzung ist die Haltereigenschaft; wer nicht Halter ist, kann sich als Anstifter oder Gehilfe strafbar machen. Auch hier gilt die mildere Strafbarkeit, wenn nur Fahrlässigkeit vorliegt.
Wer einen Freund ohne Führerschein ans Steuer lässt, macht sich selbst strafbar – auch als Beifahrer und Halter.
Warum § 21 StVG Verkehrs- und Strafrecht zugleich ist
Anders als eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist Fahren ohne Fahrerlaubnis keine bloße Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, sondern eine Straftat. Das hat spürbare Folgen: Es droht eine Vorstrafe, die Tat wird mit Punkten in Flensburg erfasst, und bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen kommt ein Eintrag ins Führungszeugnis hinzu. Dem Fahrer kann das Gericht zudem eine Sperrfrist für die (erstmalige) Erteilung der Fahrerlaubnis auferlegen (§ 69a StGB). Genau deshalb gehört ein solches Verfahren in die Hände eines Strafverteidigers – auch wenn es „nur" ums Auto geht. Mehr dazu in unseren Beiträgen zum Strafrecht und zum Verkehrsrecht.
Ein Fall aus unserer Praxis
Die Ausgangslage
Bei einer Polizeikontrolle stellte sich heraus, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis besaß. Halter des Fahrzeugs war der Beifahrer – er hatte zwar selbst einen Führerschein, seinem Freund aber kurz zuvor das Steuer überlassen. Die Staatsanwaltschaft klagte beide an: den Fahrer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, den Beifahrer als Halter nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG wegen Überlassens des Fahrzeugs.
Unsere Verteidigungsstrategie
Zunächst haben wir Akteneinsicht genommen und den genauen Ablauf geprüft: Wer hat tatsächlich gefahren, wer war Halter, und – entscheidend – wusste der Beifahrer sicher, dass sein Freund keine Fahrerlaubnis hatte, oder handelte er allenfalls fahrlässig? Über eine sorgfältig abgestimmte Einlassung und die Arbeit an der Beweiswürdigung ließ sich der Vorwurf entschärfen. Im Ergebnis konnte für den Beifahrer eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden; für den Fahrer eine Geldstrafe, die unterhalb der 90-Tagessätze-Grenze blieb – sodass kein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgte. Jeder Fall liegt anders, aber er zeigt: Es lohnt sich, nicht vorschnell aufzugeben.
Was wir für Sie tun
Wir übernehmen die Verteidigung für Fahrer und Halter, nehmen Akteneinsicht und prüfen jeden Ansatzpunkt: Fahrereigenschaft, Haltereigenschaft, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Verwertbarkeit der Beweise. Wo möglich, wirken wir auf eine Einstellung hin oder darauf, dass eine Geldstrafe niedrig genug bleibt, um einen Führungszeugnis-Eintrag zu vermeiden. Als Strafverteidiger mit Verankerung im Verkehrsrecht behalten wir dabei beide Seiten im Blick – klar, schnell und diskret.
1. Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger machen.
2. Niemanden ohne Führerschein ans Steuer lassen – auch nicht „kurz".
3. Als Halter: Vorsatz und Fahrlässigkeit sauber auseinanderhalten.
4. Strafbefehl nie ungeprüft akzeptieren – Einspruchsfrist beachten.
5. Ziel im Blick behalten: Einstellung oder Strafe ohne Vorstrafe.
6. Früh anwaltlich beraten lassen – das erweitert die Optionen.
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat – mit Eintrag und Folgen.
Häufige Fragen zu § 21 StVG
Ist Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat?
Ja. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 StVG eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe – bei Fahrlässigkeit entsprechend milder.
Welche Strafe droht nach § 21 StVG?
Bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis sechs Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Macht sich der Halter strafbar, wenn er das Auto überlässt?
Ja. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG macht sich der Halter strafbar, der anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt – auch als Beifahrer. Wer nicht Halter ist, kann als Anstifter oder Gehilfe belangt werden.
Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?
Ein Eintrag ins Führungszeugnis droht in der Regel erst ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen (oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten). Bleibt die Strafe darunter und liegt keine Vorbelastung vor, erscheint sie meist nicht im Führungszeugnis.
Gibt es Punkte in Flensburg?
Ja. Als Straftat wird Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Punkten im Fahreignungsregister erfasst. Dem Fahrer kann das Gericht zusätzlich eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis auferlegen.
Was ist der Unterschied zum Fahrverbot?
Ein Fahrverbot verbietet nur vorübergehend das Fahren, die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Fahren ohne Fahrerlaubnis bedeutet dagegen, dass gar keine gültige Fahrerlaubnis vorliegt – das ist eine Straftat mit deutlich schwereren Folgen.
Lösungen statt Ausreden
Vorwurf nach § 21 StVG? Wir verteidigen Sie
Ob Fahrer oder Halter: Reden Sie erst mit uns, bevor Sie Angaben machen. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine ehrliche erste Einschätzung. In Düsseldorf, Duisburg und bundesweit.
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.Dr. Hasan Işık
Rechtsanwalt · Strafverteidiger
Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen – im Arbeitsrecht, Verkehrs- und Unfallrecht, Wirtschaftsrecht sowie in der Strafverteidigung – pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Der geschilderte Praxisfall ist anonymisiert; jeder Fall wird individuell bewertet, ein bestimmter Ausgang kann nicht zugesichert werden. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.
