Gesellschaftsrecht
Geschäftsführervertrag – worauf Sie achten sollten
Ein Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer – und sein Vertrag kein Arbeitsvertrag. Warum das alles ändert und worauf es im Geschäftsführervertrag ankommt, erfahren Sie hier. Lösungen statt Ausreden.
Kennen Sie das? Sie werden zum Geschäftsführer bestellt, bekommen einen Vertrag vorgelegt und unterschreiben – schließlich will man loslegen. Später zeigt sich: Die Vergütung ist schwammig geregelt, eine D&O-Versicherung fehlt, die Kündigungsklausel ist einseitig – und im Streitfall stellen Sie fest, dass Sie keinen Kündigungsschutz haben. Denn ein Geschäftsführer ist rechtlich etwas anderes als ein Arbeitnehmer. Wer das weiß, verhandelt seinen Vertrag klüger.
Geschäftsführervertrag: Dienstvertrag, kein Arbeitsvertrag
Das ist der wichtigste Punkt überhaupt: Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH, nicht Arbeitnehmer. Sein Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB), kein Arbeitsvertrag. Daraus folgt: Das Kündigungsschutzgesetz gilt für ihn grundsätzlich nicht (§ 14 KSchG), und für Streitigkeiten ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das ordentliche Gericht zuständig (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG). Zu trennen sind außerdem zwei Ebenen: die Organstellung (Bestellung und Abberufung, § 38 GmbHG) und das Anstellungsverhältnis (der Dienstvertrag).
Warum die Unterscheidung so wichtig ist
Der Unterschied ist kein Formalismus – er hat handfeste Folgen. Als Geschäftsführer haben Sie keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, es gelten eigene Kündigungsfristen (§ 621 BGB), und Sie klagen nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Landgericht. Was für Arbeitnehmer selbstverständlich ist, greift bei Ihnen also gerade nicht. Umso wichtiger ist ein Vertrag, der diese Punkte fair regelt. Wie sich die Arbeitnehmerkündigung davon unterscheidet, zeigt unser Beitrag Kündigung erhalten – Ihre Rechte als Arbeitnehmer.
Ein Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer – sein Vertrag ist ein Dienstvertrag, kein Arbeitsvertrag. Das ändert alles.
Die wichtigsten Regelungen im Geschäftsführervertrag
Aufgaben, Vertretung und Weisungen
Der Vertrag sollte klar regeln, welche Aufgaben und Ressorts Sie verantworten, wie die Vertretung der GmbH aussieht (Einzel- oder Gesamtvertretung, Befreiung von § 181 BGB) und welche Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen. Solche Zustimmungsvorbehalte schützen beide Seiten und schaffen Klarheit über die Grenzen Ihrer Kompetenz.
Vergütung, Tantieme und Nebenleistungen
Neben dem Festgehalt geht es um Tantieme (erfolgsabhängige Vergütung), Dienstwagen, Altersvorsorge, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wichtig: Die Vergütung muss angemessen sein – überhöhte Bezüge an Gesellschafter-Geschäftsführer können steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Und die D&O-Versicherung gehört ausdrücklich in den Vertrag, um Haftungsrisiken abzufedern.
Laufzeit, Kündigung und Wettbewerbsverbot
Regeln Sie Laufzeit (befristet oder unbefristet), Kündigungsfristen und eine faire Koppelungsklausel: Sie verknüpft die Abberufung mit der Beendigung des Anstellungsvertrags – idealerweise mit einer Auslauffrist. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist zulässig, muss aber zeitlich und räumlich angemessen und in der Regel durch eine Karenzentschädigung ausgeglichen sein. Sonst ist es im Zweifel unwirksam.
Haftung absichern: D&O und klare Pflichten
Ein guter Geschäftsführervertrag denkt die Haftung von Anfang an mit. Als Geschäftsführer haften Sie bei Pflichtverletzungen persönlich (§ 43 GmbHG) – umso wichtiger sind eine klare Ressortverteilung, dokumentierte Entscheidungen, die regelmäßige Entlastung durch die Gesellschafter und eine passende D&O-Versicherung. Der Vertrag sollte außerdem festhalten, dass die Gesellschaft Sie im Rahmen des Zulässigen von bestimmten Ansprüchen freistellt. So sind Vertrag und Haftungsschutz aufeinander abgestimmt.
Sozialversicherung und Steuer: oft übersehen
Ein Punkt, der viele überrascht: Nicht jeder Geschäftsführer ist automatisch selbstständig. Ein Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung ist häufig sozialversicherungspflichtig, also wie ein abhängig Beschäftigter zu behandeln. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist dagegen meist versicherungsfrei, wenn er über die Mehrheit der Stimmen oder eine Sperrminorität verfügt und die Geschicke der GmbH maßgeblich bestimmen kann.
Wer sicher sein will, kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen (§ 7a SGB IV). Das beugt bösen Überraschungen bei einer späteren Betriebsprüfung vor – Stichwort Nachzahlung von Beiträgen. Steuerlich ist die Angemessenheit der Vergütung entscheidend: Zu hohe Bezüge an Gesellschafter-Geschäftsführer riskieren die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung. Vertrag, Sozialversicherung und Steuer sollten deshalb zusammen gedacht werden – nicht jedes für sich.
Was wir für Sie tun
Wir gestalten und prüfen Geschäftsführerverträge – für neue Geschäftsführer ebenso wie für die Gesellschaft. Wir verhandeln Vergütung und Konditionen, sichern Sie gegen Haftungsrisiken ab, prüfen die D&O-Deckung und formulieren faire Koppelungs- und Wettbewerbsklauseln. Als Kanzlei, die Gesellschafts-, Arbeits- und Steuerthemen zusammen denkt, sorgen wir dafür, dass Ihr Vertrag rechtssicher ist und im Ernstfall trägt – alles aus einer Hand.
1. Nie ungeprüft unterschreiben – ein Standardvertrag passt selten.
2. Vergütung, Tantieme und Nebenleistungen konkret festhalten.
3. D&O-Versicherung ausdrücklich vereinbaren.
4. Koppelungs- und Kündigungsklauseln fair und mit Auslauffrist gestalten.
5. Wettbewerbsverbot nur mit angemessener Karenzentschädigung.
6. Sozialversicherungsstatus früh klären – ggf. Statusfeststellung.
Der wichtigste Satz im Geschäftsführervertrag ist der, der Abberufung und Kündigung sauber trennt.
Weiterführend: Handels- & Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht & Vertragsgestaltung. Zur Arbeitgeberseite: Arbeitsrecht für Arbeitgeber.
Häufige Fragen zum Geschäftsführervertrag
Ist ein Geschäftsführervertrag ein Arbeitsvertrag?
Nein. Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH, kein Arbeitnehmer. Sein Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Deshalb gelten Kündigungsschutzgesetz und Arbeitsgericht für ihn grundsätzlich nicht.
Hat ein Geschäftsführer Kündigungsschutz?
In der Regel nicht. Das KSchG greift meist nicht (§ 14 KSchG). Es gelten die vertraglich vereinbarten und die gesetzlichen Kündigungsfristen des Dienstvertrags (§ 621 BGB). Umso wichtiger sind faire Vertragsklauseln.
Was ist eine Koppelungsklausel?
Eine Klausel, die die Abberufung als Organ mit der Beendigung des Anstellungsvertrags verknüpft. Sie ist grundsätzlich zulässig, sollte aber fair ausgestaltet sein – idealerweise mit einer Auslauffrist, damit die Trennung nicht abrupt erfolgt.
Ist ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Das hängt von der Beteiligung ab. Fremdgeschäftsführer sind häufig sozialversicherungspflichtig, Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheit oder Sperrminorität meist nicht. Sicherheit bringt ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).
Ist ein Wettbewerbsverbot nach dem Vertrag wirksam?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist zulässig, muss aber zeitlich und räumlich angemessen und in der Regel durch eine Karenzentschädigung ausgeglichen sein. Andernfalls droht die Unwirksamkeit – hier lohnt sich anwaltliche Prüfung.
Lösungen statt Ausreden
Geschäftsführervertrag prüfen lassen?
Bevor Sie unterschreiben: Wir prüfen und verhandeln Ihren Vertrag und sichern Sie ab. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine ehrliche erste Einschätzung. In Düsseldorf, Duisburg und bundesweit.
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.Dr. Hasan Işık
Rechtsanwalt · Strafverteidiger
Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen – im Arbeitsrecht, Verkehrs- und Unfallrecht, Wirtschaftsrecht sowie in der Strafverteidigung – pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.
