Arbeitsrecht
Kündigungsfristen nach § 622 BGB – welche Frist gilt für Sie?
Ob Sie gekündigt haben oder gekündigt wurden: Wann das Arbeitsverhältnis endet, hängt vor allem von der Betriebszugehörigkeit ab. Hier finden Sie die Tabelle und Beispiele. Lösungen statt Ausreden.
Kennen Sie das? Die Kündigung liegt auf dem Tisch – und sofort stellt sich die Frage: Wann ist eigentlich Schluss? Habe ich noch drei Monate oder nur vier Wochen? Und gilt für mich als Arbeitnehmer dieselbe Frist wie für meinen Arbeitgeber? Die Kündigungsfrist entscheidet über Gehalt, Urlaub und den Zeitpunkt Ihres Neustarts. Sie steht in § 622 BGB – und richtet sich vor allem danach, wie lange Sie schon im Betrieb sind.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen im Überblick
Frist nach Betriebszugehörigkeit
Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Dauer der Beschäftigung verlängert sich die Frist, die der Arbeitgeber einhalten muss (§ 622 Abs. 2 BGB):
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) |
|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. / Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Grundfrist, Probezeit & Arbeitnehmerkündigung
Die verlängerten Fristen der Tabelle gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigen Sie selbst, gilt grundsätzlich die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende – es sei denn, der Vertrag sieht ausdrücklich eine längere Frist auch für Sie vor (die aber nicht länger sein darf als die des Arbeitgebers). Während einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Welche Kündigungsfrist gilt, hängt vor allem davon ab, wie lange Sie schon im Betrieb sind.
So berechnen Sie das Fristende
Entscheidend ist der Zugang der Kündigung, nicht das Datum auf dem Schreiben. Von diesem Tag an läuft die Frist – und endet beim jeweils maßgeblichen Stichtag. Drei Beispiele:
| Situation | Zugang | Fristende |
|---|---|---|
| Arbeitgeber kündigt, 6 Jahre dabei (2 Monate) | 10. März | 31. Mai |
| Arbeitnehmer kündigt (Grundfrist, 4 Wochen) | 10. März | 15. April |
| Kündigung in der Probezeit (2 Wochen) | 10. März | 24. März |
Beispielwerte zur Orientierung. Fällt das rechnerische Fristende nicht auf einen zulässigen Stichtag, verschiebt es sich auf den nächsten (15. oder Monatsende).
Sonderfälle: Tarifvertrag, Aufhebung & fristlose Kündigung
Ein Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Fristen abweichen – teils sogar verkürzen (§ 622 Abs. 4 BGB). Prüfen Sie deshalb immer, ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gilt. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis dagegen zu einem frei vereinbarten Zeitpunkt, ganz ohne gesetzliche Frist – hier ist aber Vorsicht wegen möglicher Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld geboten.
Von alldem zu unterscheiden ist die außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626 BGB: Sie ist nur bei einem wichtigen Grund und innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis möglich – dann endet das Arbeitsverhältnis sofort. Und ein wichtiger Hinweis zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zählen alle Beschäftigungszeiten – auch die vor dem 25. Lebensjahr. Die frühere gegenteilige Regelung ist nicht mehr anzuwenden.
Was wir für Sie tun
Wir prüfen, ob die richtige Kündigungsfrist eingehalten wurde – eine falsch berechnete Frist kann die gesamte Kündigung angreifbar machen. Wir berechnen Ihr korrektes Fristende, prüfen Tarifverträge und Sonderregeln und wahren die entscheidende Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage. So verlieren Sie weder Zeit noch Ansprüche – klar, schnell und auf Augenhöhe. Mehr dazu in unseren Beiträgen Kündigung erhalten und Arbeitsrecht für Arbeitnehmer.
1. Zugang der Kündigung dokumentieren – er startet die Frist.
2. Betriebszugehörigkeit korrekt zählen (auch Zeiten vor 25).
3. Prüfen, ob ein Tarifvertrag kürzere/längere Fristen vorsieht.
4. Falsche Frist? Das kann die Kündigung angreifbar machen.
5. Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage wahren.
6. Aufhebungsvertrag nie ungeprüft unterschreiben.
Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung – nicht das Datum auf dem Schreiben.
Häufige Fragen zu Kündigungsfristen
Welche Kündigungsfrist gilt gesetzlich?
Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Für Arbeitgeber verlängert sie sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit.
Wie lang ist die Frist nach Betriebszugehörigkeit?
Von einem Monat (ab 2 Jahren) bis zu sieben Monaten (ab 20 Jahren) zum Monatsende – gestaffelt nach der Dauer der Beschäftigung. Die genaue Staffelung finden Sie in der Tabelle oben.
Welche Frist gilt in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen – zu jedem beliebigen Tag, ohne festen Stichtag (§ 622 Abs. 3 BGB).
Gilt für Arbeitnehmer dieselbe Frist wie für Arbeitgeber?
Für die eigene Kündigung gilt grundsätzlich nur die Grundfrist von vier Wochen. Die verlängerten Fristen treffen den Arbeitgeber – für den Arbeitnehmer nur, wenn der Vertrag das ausdrücklich vorsieht.
Ab wann läuft die Kündigungsfrist?
Ab dem Zugang der Kündigung, also sobald das Schreiben in Ihren Machtbereich gelangt (z. B. im Briefkasten). Das Datum auf dem Schreiben ist nicht entscheidend.
Kann die Frist im Vertrag oder Tarifvertrag abweichen?
Ja. Ein Tarifvertrag kann die Fristen ändern, auch verkürzen (§ 622 Abs. 4 BGB). Einzelverträge dürfen die gesetzlichen Fristen in der Regel nur zugunsten des Arbeitnehmers verlängern.
Lösungen statt Ausreden
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Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.Dr. Hasan Işık
Rechtsanwalt · Strafverteidiger
Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen – im Arbeitsrecht, Verkehrs- und Unfallrecht, Wirtschaftsrecht sowie in der Strafverteidigung – pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Beispielrechnungen sind Orientierungswerte; maßgeblich sind Ihr Vertrag, ein etwaiger Tarifvertrag und der Einzelfall. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.
