Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Managementhaftung & Compliance – für Geschäftsführer

Managementhaftung & Compliance

Managementhaftung & Compliance: Wenn der Geschäftsführer plötzlich persönlich haftet

Als Geschäftsführer oder Vorstand haften Sie persönlich – oft mit dem Privatvermögen und manchmal für Fehler, die Sie nicht einmal selbst gemacht haben. Als Rechtsanwalt für Managementhaftung in Düsseldorf, Duisburg und Umgebung schützen wir Sie, bevor und wenn es ernst wird. Lösungen statt Ausreden.

Von Dr. Hasan Işık 10. August 2026 Lesezeit ca. 5 Minuten
COMPLIANCE
Compliance ist der beste Haftungsschutz: klare Regeln, dokumentiert und gelebt – damit aus einem Fehler kein Fall wird.

Kennen Sie das? Ein Fehler – und es geht ans Eigene

Sie führen Ihr Unternehmen mit Verstand, treffen Hunderte Entscheidungen im Jahr – und leben in dem Glauben, die GmbH schütze Sie. Bis der Tag kommt, an dem jemand genau hinschaut: Ein Geschäft geht schief, und plötzlich hält man Sie persönlich für den Schaden verantwortlich. Nicht die Gesellschaft – Sie, mit Ihrem Privatvermögen.

Und das kann schneller passieren, als man denkt. Ein Insolvenzverwalter durchforstet nach Jahren jede Ihrer Entscheidungen nach Pflichtverletzungen. Ein neuer Gesellschafter oder Nachfolger nimmt alte Verträge auseinander und macht Sie in Regress. In Ihrer Abteilung schmiert ein Mitarbeiter jemanden – und Ihnen wird vorgeworfen, Ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Steuern oder Sozialabgaben wurden nicht rechtzeitig abgeführt – Sie haften. Ihr Mit-Geschäftsführer trifft eine folgenschwere Fehlentscheidung – und weil Sie gemeinsam verantwortlich sind, haften Sie mit. Am Ende steht oft ein Satz, der Existenzen kostet: „Sie hätten es wissen müssen." Und selbst die D&O-Versicherung, auf die Sie sich verlassen haben, verweist plötzlich auf einen Ausschluss.

Genau hier setzen wir an – auf beiden Seiten. Vorbeugend bauen wir Strukturen, die Sie entlasten: klare Ressortverteilung, saubere Dokumentation, ein passendes Compliance-System und eine Aufsicht, die vor Gericht trägt. Im Ernstfall verteidigen wir Sie gegen Haftungs- und Regressansprüche, prüfen und aktivieren Ihre D&O-Deckung und wehren ab, was unberechtigt ist. So bleibt aus dem Fehler kein finanzielles Desaster.

Als Geschäftsführer haften Sie für Fehler, die Sie oft nicht einmal selbst gemacht haben – Vorsorge ist billiger als jeder Prozess.

Unser Vorteil: Dr. Hasan Işık kennt die Geschäftsleitung von innen – aus internationalen Wirtschaftskanzleien und der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens – und zugleich die strafrechtliche Seite als Strafverteidiger. Gerade bei Managementhaftung verlaufen zivilrechtliche Haftung und Wirtschaftsstrafrecht oft parallel. Als Anwalt für Unternehmer und Geschäftsführer denken wir beides zusammen – aus einer Hand, mit festem Ansprechpartner.

Womit wir die Geschäftsleitung unterstützen

Wir beraten und verteidigen Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Unternehmen rund um Organhaftung und Compliance – im Raum Düsseldorf, Duisburg, Köln, Essen, in ganz NRW und bundesweit. Den vollständigen Überblick finden Sie auf unserer Seite Managementhaftung & Compliance.

§ Organhaftung D&O-Versicherung Compliance-System Aufsichtspflicht Interne Untersuchung Krisenverteidigung
Vorbeugen und verteidigen – sechs Bausteine, die die Geschäftsleitung absichern.

Unsere Leistungen im Überblick

Ob präventiver Aufbau oder akuter Haftungsfall – das sind die Themen, mit denen sich die Geschäftsleitung an uns wendet:

Organhaftung Abwehr von Haftungs- und Regressansprüchen gegen Geschäftsführer und Vorstände (§ 43 GmbHG, § 93 AktG).
Business Judgement Rule Unternehmerische Entscheidungen so vorbereiten und dokumentieren, dass sie haftungssicher sind.
D&O-Versicherung Deckung prüfen, Ansprüche geltend machen und gegen Ablehnungen wegen Ausschlüssen vorgehen.
Compliance-Management Aufbau eines passenden Compliance-Systems – vom Mittelstand bis zum Konzern.
Aufsichtspflicht Aufsicht organisieren und Verbandsgeldbußen vermeiden (§ 130, § 30 OWiG).
Ressortverteilung & Delegation Zuständigkeiten sauber verteilen – als Grundlage einer wirksamen Enthaftung.
Interne Untersuchungen Verdachtsfälle diskret und rechtssicher aufklären, bevor es andere tun.
Krisen- & Strafverteidigung Verteidigung, wenn aus der Haftung ein Ermittlungsverfahren wird.

Wird aus dem Haftungsfall ein strafrechtlicher Vorwurf, greift nahtlos unser Unternehmens- & Wirtschaftsstrafrecht. Wer laufende Begleitung wünscht, nutzt uns als externe Rechtsabteilung; passende Schulungen & Vorträge für die Geschäftsleitung bieten wir ebenfalls an.

Praxistipp – so senken Sie Ihr Haftungsrisiko

1. Ressortverteilung und Zuständigkeiten schriftlich festhalten.
2. Wichtige Entscheidungen dokumentieren – Grundlage, Beratung, Abwägung.
3. Steuern, Sozialabgaben und Insolvenzantragsfristen strikt einhalten.
4. Klare Compliance-Regeln und eine funktionierende Aufsicht etablieren.
5. D&O-Deckung prüfen – kennen Sie Ihre Ausschlüsse und Summen?
6. Bei Krise oder Verdacht früh Rat holen – nicht erst, wenn die Klage kommt.

Wann Sie persönlich haften

Die Haftung der Geschäftsleitung ist strenger, als viele glauben – und sie trifft die handelnde Person direkt.

Organhaftung gegenüber der Gesellschaft

Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden; verletzt er seine Pflichten, haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 43 GmbHG). Für den Vorstand einer AG gilt Entsprechendes (§ 93 AktG). Heikel ist die Gesamtverantwortung: Grundsätzlich haftet jedes Mitglied der Geschäftsleitung für das Ganze – auch für Bereiche, die eigentlich ein Kollege verantwortet, wenn die Aufsicht fehlt.

Aufsichtspflicht, Steuern und Insolvenz

Verletzt die Leitung ihre Aufsichtspflicht und kommt es deshalb zu einem Verstoß im Unternehmen, drohen Geldbußen gegen die Person (§ 130 OWiG) und gegen das Unternehmen selbst (§ 30 OWiG). Hinzu kommen die Klassiker der persönlichen Haftung: nicht abgeführte Steuern (§ 69 AO), vorenthaltene Sozialbeiträge (§ 266a StGB) und Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO). Gerade in der Krise wird jede Entscheidung im Nachhinein geprüft.

Wer seine Entscheidung auf gesicherter Grundlage und zum Wohl des Unternehmens trifft und das dokumentiert, ist geschützt – das ist die Business Judgement Rule.

Ihr doppelter Schutz: Business Judgement Rule und Compliance

Gute Nachricht: Haftung ist kein Schicksal. Ihr stärkster Schutz ist die Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG, auf die GmbH übertragen). Danach haften Sie für eine unternehmerische Entscheidung nicht, wenn Sie vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Information und zum Wohl des Unternehmens zu handeln. Unternehmerische Fehler sind erlaubt – solange Vorbereitung und Motiv stimmen. Der Schlüssel ist deshalb die Dokumentation: Wer nachweisen kann, wie er zu einer Entscheidung kam, entzieht dem Vorwurf die Grundlage.

Der zweite Schutz ist Compliance – also Strukturen, die Regelverstöße verhindern und die Aufsicht belegen. Ein angemessenes Compliance-System schützt nicht nur das Unternehmen, es enthaftet auch die Geschäftsleitung, weil es zeigt, dass Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. So arbeiten wir für Sie:

1 Risiken analysieren wo drohen Haftungslücken? 2 Strukturen aufbauen Ressorts, Regeln, Aufsicht 3 Dokumentieren Entscheidungen belegen 4 Verteidigen im Haftungsfall
Vier Schritte – von der Vorbeugung bis zur Verteidigung im Ernstfall.

Häufige Fragen zur Managementhaftung

Haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?

Ja, bei Pflichtverletzungen. Zwar haftet grundsätzlich die Gesellschaft, doch gegenüber der Gesellschaft selbst haftet der Geschäftsführer persönlich (§ 43 GmbHG) – und bei Steuern, Sozialabgaben oder Insolvenzverschleppung sogar unmittelbar. Genau deshalb sind Vorsorge und Dokumentation so wichtig.

Was ist die Business Judgement Rule?

Ein Haftungs-Schutzraum für unternehmerische Entscheidungen: Wer auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohl des Unternehmens handelt, haftet für einen Fehlschlag nicht (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG, auf die GmbH übertragen). Der Nachweis gelingt über saubere Dokumentation.

Zahlt die D&O-Versicherung immer?

Nein. D&O-Policen enthalten Ausschlüsse und Obliegenheiten, und Versicherer prüfen genau. Wir sorgen dafür, dass der Fall richtig gemeldet wird, und setzen die Deckung notfalls durch – gerade dann, wenn der Versicherer zunächst ablehnt.

Wie lange kann ich haftbar gemacht werden?

Ansprüche gegen den Geschäftsführer verjähren in der Regel in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG); bei der AG gilt Entsprechendes. Das ist ein langer Zeitraum – ein Grund mehr, Entscheidungen von Anfang an nachvollziehbar zu dokumentieren.

Braucht auch eine kleine GmbH Compliance?

Ja – angemessen zur Größe. Die Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG) gilt unabhängig von der Unternehmensgröße; nur der Umfang der nötigen Maßnahmen unterscheidet sich. Schon einfache, dokumentierte Strukturen entlasten die Geschäftsleitung erheblich.

Sind Sie auch außerhalb von Düsseldorf tätig?

Ja. Unser Sitz ist in Hilden bei Düsseldorf; tätig sind wir überwiegend im Raum Düsseldorf, Duisburg, Köln und Essen – und bundesweit. Vieles klären wir digital und telefonisch, zu Terminen reisen wir an.

Lösungen statt Ausreden

Haftung im Raum? Sichern Sie sich ab

Ob Vorsorge oder akuter Haftungsfall – schildern Sie uns Ihre Situation und erhalten Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine ehrliche erste Einschätzung. Diskret und ohne Umwege.

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Dr. Hasan Işık

Rechtsanwalt · Strafverteidiger

Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Unternehmer und Unternehmen in arbeitsrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen sowie in der Strafverteidigung — pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.