Strafbefehl: Einspruch einlegen oder akzeptieren? - Rechtsanwalt für Strafrecht klärt auf

Strafrecht & Strafverteidigung

Strafbefehl erhalten – Einspruch oder akzeptieren?

Ein Strafbefehl ist kein Bußgeld – er ist eine Verurteilung. Wer ihn einfach bezahlt, hat eine Vorstrafe. Hier erfahren Sie, wann sich der Einspruch lohnt und wie die Frist läuft. Lösungen statt Ausreden.

Von Dr. Hasan Işık 10. August 2026 Lesezeit ca. 5 Minuten
STRAFBEFEHL AMTSGERICHT Geldstrafe: 40 Tagessätze § EINSPRUCH AKZEPTIEREN
Strafbefehl erhalten? Sie haben zwei Wochen Zeit für eine Entscheidung: Einspruch einlegen oder akzeptieren.

Kennen Sie das? Im Briefkasten liegt ein Schreiben vom Amtsgericht: ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe, vielleicht sogar mit Fahrverbot. Der erste Impuls: einfach zahlen und die Sache vergessen. Doch Vorsicht – anders als ein Bußgeld ist ein Strafbefehl eine echte Verurteilung. Wer die Frist verstreichen lässt, hat eine Vorstrafe. Ob Sie Einspruch einlegen oder akzeptieren sollten, klären wir hier.

Was ist ein Strafbefehl – und was bedeutet er?

Der Strafbefehl ist ein schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt ihn das Amtsgericht in einem vereinfachten Verfahren (§ 407 StPO). Meist geht es um eine Geldstrafe in Tagessätzen, manchmal um ein Fahrverbot. Reagieren Sie nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil – mit Eintrag im Bundeszentralregister. Kurz: Sie sind vorbestraft.

2-Wochen-Frist Geldstrafe (Tagessätze) § Vorstrafe? Hauptverhandlung Akteneinsicht Strafe mildern
Sechs Punkte, die Ihre Entscheidung beim Strafbefehl bestimmen.

Einspruch oder akzeptieren? Die 2-Wochen-Frist

Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Tun Sie nichts, wird er rechtskräftig – die Strafe steht dann fest und ist vollstreckbar. Legen Sie Einspruch ein, kommt es grundsätzlich zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Wichtig zu wissen: Das Gericht ist an den Strafbefehl nicht gebunden und kann im Einzelfall auch anders entscheiden. Genau deshalb sollte der Einspruch gut überlegt und die Akte vorher geprüft sein.

Wann sich der Einspruch lohnt

Ob sich der Einspruch lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Typische Gründe:

Vorwurf falsch oder Strafe zu hoch

Stimmt der Vorwurf nicht oder erscheint die Strafe unangemessen hoch, ist der Einspruch der richtige Weg. Häufig lässt sich nach Akteneinsicht zeigen, dass die Beweislage dünn ist oder die Tagessatzhöhe falsch berechnet wurde – sie richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen.

Vorstrafe im Führungszeugnis vermeiden

Ein oft entscheidender Punkt: Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erscheint in der Regel im Führungszeugnis – darunter meist nicht. Wer beruflich auf ein sauberes Führungszeugnis angewiesen ist, kann über den Einspruch versuchen, unter diese Grenze zu kommen. Schon das kann den Einspruch lohnen.

Ein Strafbefehl ist kein Bußgeld – er ist eine Verurteilung. Wer ihn einfach bezahlt, hat eine Vorstrafe.

Beschränkter Einspruch: nur gegen die Höhe

Sie müssen nicht „alles oder nichts" wählen. Der Einspruch lässt sich beschränken – etwa nur auf die Tagessatzhöhe oder das Fahrverbot (§ 410 Abs. 2 StPO). Dann bleibt der Schuldspruch bestehen, es geht nur noch um die Rechtsfolgen. Das ist oft der klügere, risikoärmere Weg: Man akzeptiert den Vorwurf nicht in Gänze, greift aber gezielt die zu hohe Strafe an – teils sogar ohne volle Hauptverhandlung.

1 Frist wahren 2 Wochen 2 Einspruch ggf. beschränkt 3 Akteneinsicht Chancen prüfen 4 Ergebnis Milderung, Freispruch o. Rücknahme
Vier Schritte – von der Zustellung bis zum Ergebnis.

Was wir für Sie tun

Wir legen fristgerecht Einspruch ein, nehmen Akteneinsicht und prüfen, ob sich der Vorwurf halten lässt und ob die Strafe angemessen ist. Dann entscheiden wir gemeinsam, ob ein voller oder beschränkter Einspruch sinnvoll ist – mit dem Ziel, eine Vorstrafe zu vermeiden oder die Strafe zu senken. Als Strafverteidiger, der auch die Sicht der Ermittler kennt, kalkulieren wir die Chancen realistisch.

Praxistipp – Strafbefehl erhalten

1. Zustelldatum notieren – die Zwei-Wochen-Frist läuft sofort.
2. Nicht vorschnell zahlen – Zahlung macht den Strafbefehl endgültig.
3. Auf Tagessatzhöhe, Fahrverbot und Vorstrafenfolgen achten.
4. Prüfen, ob die 90-Tagessätze-Grenze überschritten ist.
5. Einspruch (ggf. beschränkt) fristgerecht einlegen lassen.
6. Erst nach Akteneinsicht endgültig entscheiden.

Den Einspruch kann man auf die Strafhöhe beschränken – oft der klügere Weg als alles oder nichts.

Weiterführend: Strafrecht & der richtige Strafverteidiger. Bei Vorwürfen im unternehmerischen Umfeld: Wirtschaftsstrafrecht.

Häufige Fragen zum Strafbefehl

Ist ein Strafbefehl eine Vorstrafe?

Ja. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich und wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Ob er auch im Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe ab – in der Regel erst ab mehr als 90 Tagessätzen.

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls (§ 410 StPO). Danach wird er rechtskräftig. Handeln Sie deshalb sofort und lassen Sie den Einspruch am besten anwaltlich einlegen.

Kann die Strafe nach dem Einspruch höher werden?

Das ist möglich, denn das Gericht ist an den Strafbefehl nicht gebunden. Deshalb sollten Chancen und Risiken vor dem Einspruch nach Akteneinsicht abgewogen werden – oft ist ein beschränkter Einspruch der sichere Weg.

Was ist ein beschränkter Einspruch?

Ein Einspruch, der sich nur gegen bestimmte Punkte richtet – etwa die Tagessatzhöhe oder das Fahrverbot. Der Schuldspruch bleibt bestehen, es geht nur um die Rechtsfolgen. Das senkt das Risiko und spart oft die volle Hauptverhandlung.

Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen?

Bei einem unbeschränkten Einspruch findet grundsätzlich eine Hauptverhandlung statt, zu der Sie in der Regel erscheinen müssen. In vielen Fällen kann der Verteidiger die Sache aber schon vorher zu einem guten Ergebnis führen.

Lösungen statt Ausreden

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Dr. Hasan Işık

Rechtsanwalt · Strafverteidiger

Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen – im Arbeitsrecht, Verkehrs- und Unfallrecht, Wirtschaftsrecht sowie in der Strafverteidigung – pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.