Unfall im Ausland - Schadensregulierung

Verkehrsrecht

Unfall im Ausland: Schadensregulierung, Fristen und wer Ihre Kosten wirklich zahlt

Ein Auffahrunfall in Paris, Mailand oder Warschau – und plötzlich gelten andere Regeln als zu Hause. Was in Deutschland selbstverständlich ist, kann im Ausland teuer werden. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf, Duisburg und Umgebung übernehmen wir die Unfallregulierung für Sie. Lösungen statt Ausreden.

Von Dr. Hasan Işık 15. Juli 2026 Lesezeit ca. 5 Minuten
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Deutsches Auto, ausländisches Kennzeichen: Bei einem Unfall im Ausland entscheidet meist das Recht des Unfallorts – aber nicht immer.

Urlaub vorbei, Ärger fängt an

Der Urlaub war schön – bis es an der Kreuzung krachte. Und dann beginnt das, was viele mehr belastet als der Blechschaden selbst: Ein Unfallprotokoll, das Sie nicht lesen können. Ein Polizist, der kein Deutsch spricht. Ein Unfallgegner, der Ihnen ein Formular unter die Nase hält, das Sie „nur eben unterschreiben" sollen. Zurück in Düsseldorf, Duisburg oder Köln kommt dann Post von einer Versicherung aus dem Ausland – oder monatelang gar nichts. Niemand sagt Ihnen, welche Fristen laufen, wer überhaupt zuständig ist und was Ihnen zusteht. Und die unangenehme Wahrheit ist: Was in Deutschland selbstverständlich wäre, gilt jenseits der Grenze oft nicht. Anwalts- und Gutachterkosten, die hier die gegnerische Haftpflicht trägt, bleiben im Ausland nicht selten an Ihnen hängen.

Genau deshalb sollten Sie einen Auslandsunfall nicht in Eigenregie abwickeln. Wir übernehmen die Unfallregulierung im Ausland komplett: Wir ermitteln über den Zentralruf der Autoversicherer den zuständigen Versicherer und dessen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland, melden Ihre Ansprüche fristwahrend an, führen den Schriftverkehr – auf Deutsch – und überwachen die gesetzlichen Fristen. Wir schalten Sachverständige ein, prüfen, ob ausnahmsweise deutsches Schadensrecht gilt, und holen heraus, was durchsetzbar ist. Durch die tägliche Arbeit mit Gutachtern und Versicherern wissen wir, wo gekürzt wird – und wie man dagegenhält. Sie kümmern sich um nichts, Sie haben einen festen Ansprechpartner: Ihr Aufwand ist ein Anruf.

Welches Recht gilt bei einem Unfall im Ausland?

Der Grundsatz steht in der Rom-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007): Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt – also in aller Regel das Recht des Unfallorts. Unfall in Italien heißt: italienisches Schadensrecht. Das betrifft die Haftung dem Grunde nach ebenso wie die Höhe des Schadensersatzes – und damit auch Positionen wie Nutzungsausfall oder Schmerzensgeld, die im Ausland deutlich anders bewertet werden können als hier.

Die wichtige Ausnahme: zwei Deutsche im Ausland

Und hier kommt der Punkt, den viele übersehen: Haben Geschädigter und Schädiger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, gilt nach Art. 4 Abs. 2 Rom II das Recht dieses Staates. Übersetzt: Krachen zwei in Deutschland lebende Autofahrer in Frankreich zusammen, wird der Schaden nach deutschem Schadensrecht abgewickelt – obwohl der Unfall im Ausland passiert ist. Für Sie kann das bares Geld bedeuten. Die Verkehrsregeln des Unfallorts bleiben dabei für die Frage des Verschuldens dennoch relevant. Ob diese Ausnahme greift, prüfen wir in jedem Auslandsunfall zuerst.

Wo Sie klagen können – und wo nicht

Eine gute Nachricht: Als Geschädigter mit Wohnsitz in Deutschland können Sie den gegnerischen Haftpflichtversicherer aus dem EU-Ausland unter bestimmten Voraussetzungen an Ihrem Wohnsitzgericht in Deutschland verklagen – das hat der EuGH in der Entscheidung Odenbreit (EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – C-453/06) klargestellt. Wichtig zu wissen: Den Schadenregulierungsbeauftragten selbst können Sie in der Regel nicht verklagen – er regelt außergerichtlich, ist aber nicht der richtige Beklagte.

Praxistipp – Schritt für Schritt nach einem Unfall im Ausland

1. Unfallstelle sichern, bei Personenschaden, Streit oder größerem Sachschaden die Polizei rufen.
2. Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen – gerade in Frankreich und den Benelux-Staaten hat das Unfallprotokoll großes Gewicht.
3. Europäischen Unfallbericht ausfüllen (zweisprachig, gehört in jedes Handschuhfach).
4. Fotos machen: Fahrzeuge, Schäden, Kennzeichen, Endstellung, Straßenverlauf und Schilder.
5. Daten sichern: Personalien, Kennzeichen und Versicherung des Gegners, Zeugen mit Anschrift.
6. Zurück in Deutschland: Schaden nicht ungeprüft „schnell erledigen" lassen.
7. Uns kontaktieren – wir ermitteln Versicherer und Regulierungsbeauftragten und übernehmen alles Weitere.

Fristen und Anlaufstellen, die Sie kennen sollten

Die 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie hat die Lage für deutsche Geschädigte spürbar verbessert. Kernstück ist der Schadenregulierungsbeauftragte: Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem EU-/EWR-Raum muss in Deutschland einen benennen. Sie können Ihren Schaden also hier, auf Deutsch, anmelden.

1 Anspruch anmelden beim Regulierungsbeauftragten 3 MONATE begründetes Angebot oder begründete Antwort 2 Entschädigungsstelle Verkehrsopferhilfe e.V.
Passiert nach drei Monaten nichts, greift die Entschädigungsstelle als Auffangnetz.

Der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter muss innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Anspruchsanmeldung ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot vorlegen – oder begründet antworten, warum nicht (§ 3a PflVG). Passiert das nicht, können Sie sich an die Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen wenden; diese Aufgabe nimmt in Deutschland die Verkehrsopferhilfe e.V. wahr (§§ 15 ff. PflVG). Sie greift auch dann, wenn gar kein Regulierungsbeauftragter benannt wurde oder Versicherer bzw. Fahrzeug binnen zwei Monaten nicht zu ermitteln sind. Achtung: Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn Sie bereits selbst gerichtlich gegen den ausländischen Versicherer vorgehen.

Im Ausland ist der teuerste Fehler die Unterschrift, die man aus Höflichkeit leistet – und die Frist, von der niemand erzählt hat.

Länderüberblick: Anwalts- und Gutachterkosten

In Deutschland gilt: Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Haftpflicht auch Anwalt und Gutachter. Im Ausland ist das keineswegs selbstverständlich – die Erstattung richtet sich nach dem Recht des Unfalllands und ist häufig deutlich enger. Die folgende Übersicht dient nur der ersten Orientierung; sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und kann sich ändern.

Land Tendenz bei der Kostenerstattung
ÖsterreichVergleichsweise günstig: Gutachter- und Anwaltskosten werden häufig übernommen – meist aber nur, wenn die Versicherung das Fahrzeug nicht selbst besichtigt hat.
SchweizGutachterkosten meist bei erforderlicher Begutachtung (z. B. Totalschaden); außergerichtliche Anwaltskosten, wenn die Einschaltung notwendig war.
NiederlandeAnwaltskosten werden grundsätzlich erstattet, wenn anwaltliche Vertretung erforderlich war; Gutachten bei Notwendigkeit oder Totalschaden.
FrankreichGutachterkosten oft, aber nicht immer; Anwaltskosten trägt der Geschädigte meist selbst – Verkehrsrechtsschutz ist hier Gold wert.
ItalienEng: Eigene, vorprozessual beauftragte Gutachten werden regelmäßig nicht erstattet; Anwaltskosten oft nur teilweise.
SpanienRestriktiv: Gutachterkosten meist nicht; außergerichtliche Anwaltskosten in der Regel selbst zu tragen.
PortugalGutachten meist nur bei Beauftragung durch die gegnerische Versicherung oder zum Nachweis eines Totalschadens.
PolenGutachten regelmäßig nur mit Einverständnis der Versicherung; Erstattung der Anwaltskosten ist die Ausnahme.
TschechienGutachten, wenn zum Schadensnachweis zwingend erforderlich; gerichtliche Anwaltskosten meist erst bei Obsiegen.
TürkeiKein EU-Staat: Grüne Karte Pflicht. Gutachterkosten meist nur bei türkischen Sachverständigen; außergerichtliche Anwaltskosten in der Regel nicht.

Die Lehre daraus: Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ist bei Auslandsfahrten praktisch Pflicht – sie schließt genau die Lücke, die viele erst nach dem Unfall entdecken. Und: Wickeln Sie einen Auslandsschaden nicht ohne anwaltliche Hilfe ab, gerade nicht bei Personenschäden.

Grüne Karte: Wo Sie sie wirklich brauchen

Die Internationale Versicherungskarte (IVK) – früher „grüne Karte" – ist in der EU und dem EWR sowie in vielen weiteren europäischen Staaten keine Pflicht mehr: Dort gilt das Kennzeichenabkommen, das amtliche Kennzeichen genügt als Versicherungsnachweis. Das gilt seit dem Brexit übrigens auch für Großbritannien. Pflicht bleibt die Karte dagegen für Staaten außerhalb dieses Systems, etwa die Türkei, die Ukraine oder Albanien. Unser Rat trotzdem: Nehmen Sie die IVK immer mit – bei einem Unfall beschleunigt sie die Regulierung erheblich, weil alle Daten sofort vorliegen. Prüfen Sie vor der Abfahrt die aktuellen Einreisebestimmungen, denn die Länderlisten ändern sich.

Ist der Unfallgegner gar nicht versichert oder nicht zu ermitteln, greifen die nationalen Garantiefonds bzw. Entschädigungsstellen. Auch hier melden wir Ihre Ansprüche an. Einen Überblick über unsere Arbeit im Verkehrs- & Unfallrecht finden Sie auf der Leistungsseite; Unternehmen mit Firmenflotte unterstützen wir bei der Fuhrpark- und Unfallschadenregulierung. Wird aus dem Unfall ein strafrechtlicher Vorwurf, greift unsere Strafverteidigung.

Häufige Fragen zum Unfall im Ausland

Welches Recht gilt bei einem Unfall im europäischen Ausland?

Grundsätzlich das Recht des Unfallorts (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO). Wichtige Ausnahme: Haben Geschädigter und Schädiger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat – etwa beide in Deutschland –, gilt nach Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO deutsches Schadensrecht. Das prüfen wir immer zuerst.

Muss ich mich mit einer ausländischen Versicherung herumschlagen?

Nein. Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem EU-/EWR-Raum muss in Deutschland einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen – die Abwicklung läuft auf Deutsch. Wir ermitteln ihn und übernehmen den gesamten Schriftverkehr für Sie.

Wie lange dauert die Schadensregulierung im Ausland?

Meist länger als in Deutschland. Der Versicherer bzw. sein Regulierungsbeauftragter muss aber binnen drei Monaten ein begründetes Angebot vorlegen oder begründet antworten (§ 3a PflVG). Bleibt das aus, kommt die Entschädigungsstelle bei der Verkehrsopferhilfe e.V. ins Spiel.

Zahlt die Gegenseite auch im Ausland meinen Anwalt?

Oft nicht. Anders als in Deutschland tragen Geschädigte die Anwalts- und teils auch die Gutachterkosten in vielen Ländern selbst. Deshalb ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung bei Auslandsfahrten so wichtig – sprechen Sie uns an, wir klären das für Sie vorab.

Kann ich in Deutschland klagen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja – gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer an Ihrem Wohnsitzgericht (EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – C-453/06, Odenbreit). Den Schadenregulierungsbeauftragten selbst können Sie dagegen in der Regel nicht verklagen.

Sind Sie auch außerhalb von Düsseldorf tätig?

Ja. Unser Sitz ist in Hilden bei Düsseldorf; tätig sind wir überwiegend im Raum Düsseldorf, Duisburg, Köln und Essen – und bundesweit. Auslandsunfälle wickeln wir ohnehin größtenteils digital und telefonisch ab.

Lösungen statt Ausreden

Unfall im Ausland? Wir übernehmen das für Sie

Schildern Sie uns kurz Ihren Fall – Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine ehrliche erste Einschätzung. Wegen der Drei-Monats-Frist sollten Sie nicht zu lange warten.

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Dr. Hasan Işık

Rechtsanwalt · Strafverteidiger

Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Unternehmer und Unternehmen in arbeitsrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen sowie in der Strafverteidigung — pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Angaben zu einzelnen Ländern sind unverbindliche Orientierungswerte ohne Anspruch auf Vollständigkeit; maßgeblich ist stets das Recht des Unfalllands im konkreten Einzelfall. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.