Arbeitsrecht
Urlaubsanspruch berechnen – wie viele Urlaubstage stehen Ihnen zu?
Vollzeit, Teilzeit, Eintritt mitten im Jahr – die Zahl Ihrer Urlaubstage lässt sich klar berechnen. Hier finden Sie die Formel, Beispiele und Ihre Rechte. Lösungen statt Ausreden.
Kennen Sie das? Sie wollen Urlaub planen und fragen sich: Wie viele Tage stehen mir eigentlich zu? Habe ich in Teilzeit weniger? Und was passiert mit den Tagen, die ich nicht nehme – verfallen die einfach? Rund um den Urlaubsanspruch herrscht viel Unsicherheit, und nicht selten rechnet der Arbeitgeber zu Ihren Ungunsten. Dabei lässt sich der Anspruch klar berechnen – und Ihre Rechte sind stärker, als viele denken.
Der gesetzliche Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sichert jedem Arbeitnehmer einen Mindesturlaub. Nach § 3 BUrlG sind das 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Da die meisten von Montag bis Freitag arbeiten, entspricht das 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Entscheidend ist also nicht, wie viele Stunden Sie arbeiten, sondern an wie vielen Tagen pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub im Überblick:
| Arbeitstage pro Woche | Gesetzl. Mindesturlaub |
|---|---|
| 6 Tage | 24 Tage |
| 5 Tage | 20 Tage |
| 4 Tage | 16 Tage |
| 3 Tage | 12 Tage |
| 2 Tage | 8 Tage |
| 1 Tag | 4 Tage |
Das ist die gesetzliche Untergrenze. Viele Arbeits- und Tarifverträge gewähren mehr – üblich sind 25 bis 30 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Maßgeblich ist dann der günstigere vertragliche Wert.
Urlaubsanspruch berechnen: Formel & Beispiele
Die Formel
Wer nicht an fünf Tagen pro Woche arbeitet, rechnet den Urlaub einfach um:
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt wird zusätzlich gezwölftelt: für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Beispielrechnungen
Vier typische Konstellationen, ausgehend von einem vertraglichen Jahresurlaub von 30 Tagen (bei Fünf-Tage-Woche):
| Konstellation | Rechnung | Urlaub |
|---|---|---|
| Vollzeit, 5-Tage-Woche, ganzes Jahr | 30 | 30 Tage |
| Teilzeit, 3-Tage-Woche, ganzes Jahr | 30 ÷ 5 × 3 | 18 Tage |
| Eintritt 1. April (5-Tage-Woche) | 30 ÷ 12 × 9 | 23 Tage* |
| Austritt 31. März (Wartezeit erfüllt) | 30 ÷ 12 × 3 | 8 Tage* |
* aufgerundet (22,5 → 23 bzw. 7,5 → 8). Wer nach erfüllter Wartezeit erst in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet (nach dem 30. Juni), hat in der Regel Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Beispielwerte zur Orientierung; maßgeblich ist Ihr Vertrag.
Ihr Urlaub richtet sich nicht nach Stunden, sondern nach der Zahl Ihrer Arbeitstage pro Woche.
Wartezeit, Übertragung und Verfall
Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Sie erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat – die sogenannte Wartezeit (§ 4 BUrlG). Davor haben Sie einen anteiligen Teilurlaub von einem Zwölftel je vollem Monat (§ 5 BUrlG). Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur bei betrieblichen oder in Ihrer Person liegenden Gründen möglich – dann bis zum 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Ganz wichtig, weil oft übersehen: Nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht verfällt Ihr Urlaub nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig und klar auffordern, Ihren Urlaub zu nehmen, und auf einen drohenden Verfall hinweisen. Unterlässt er diese Mitwirkung, bleibt der Urlaub bestehen – teils über Jahre. Endet das Arbeitsverhältnis, wird nicht genommener Urlaub ausgezahlt (Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BUrlG). Und werden Sie im Urlaub krank, zählen die mit ärztlichem Attest belegten Tage nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG).
Was wir für Sie tun
Wir berechnen Ihren Urlaubsanspruch korrekt – inklusive Teilzeit, unterjährigem Ein- oder Austritt und vertraglicher Mehrurlaubstage. Wir prüfen, ob Resturlaub zu Unrecht als verfallen behandelt wurde, und machen offene Tage oder deren Abgeltung geltend. Kommt es zum Streit mit dem Arbeitgeber, setzen wir Ihre Ansprüche durch – klar, schnell und auf Augenhöhe. Mehr zu Ihren Rechten im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer; zum Thema Beendigung lesen Sie Kündigung erhalten.
1. Vertrag prüfen – oft mehr als der gesetzliche Mindesturlaub.
2. In Teilzeit nach Arbeitstagen umrechnen, nicht nach Stunden.
3. Bei Ein-/Austritt im Jahr an die Zwölftelung denken.
4. Resturlaub rechtzeitig einplanen (Übertragung nur bis 31.3.).
5. Ohne Hinweis des Arbeitgebers verfällt Urlaub meist nicht.
6. Bei Beendigung offene Tage abgelten lassen.
Nicht genommener Urlaub verfällt oft nicht – wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat.
Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch
Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?
Mindestens 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, das entspricht 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeits- oder Tarifvertrag kann mehr vorsehen – dann gilt der höhere Wert.
Wie berechne ich meinen Urlaub in Teilzeit?
Nach der Zahl Ihrer Arbeitstage pro Woche, nicht nach Stunden: Urlaub bei Fünf-Tage-Woche geteilt durch 5, multipliziert mit Ihren Arbeitstagen. Bei 30 Tagen und einer Drei-Tage-Woche sind das 18 Tage.
Wann habe ich vollen Urlaubsanspruch?
Erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit, § 4 BUrlG). Vorher besteht ein anteiliger Teilurlaub von einem Zwölftel je vollem Monat.
Verfällt Resturlaub am Jahresende?
Nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen. Eine Übertragung ins Folgejahr ist bei Gründen bis zum 31. März möglich.
Wird nicht genommener Urlaub ausgezahlt?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ja: Nicht genommener Urlaub wird als Urlaubsabgeltung ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung dagegen grundsätzlich nicht vorgesehen.
Zählt Krankheit im Urlaub als Urlaubstag?
Nein. Werden Sie im Urlaub krank und weisen dies mit einem ärztlichen Attest nach, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Sie können sie später erneut nehmen.
Lösungen statt Ausreden
Streit um Urlaubstage? Wir helfen weiter
Wir berechnen Ihren Anspruch, prüfen den Verfall und setzen offene Tage oder deren Abgeltung durch. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine ehrliche erste Einschätzung. In Düsseldorf, Duisburg und bundesweit.
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.Dr. Hasan Işık
Rechtsanwalt · Strafverteidiger
Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen – im Arbeitsrecht, Verkehrs- und Unfallrecht, Wirtschaftsrecht sowie in der Strafverteidigung – pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Beispielrechnungen sind Orientierungswerte; maßgeblich sind Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag und der Einzelfall. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.
