Vorladung als Beschuldigter – was tun und was sagen? - Rechtsanwalt für Strafrecht klärt auf

Strafrecht & Strafverteidigung

Vorladung als Beschuldigter – was tun und was sagen?

Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter im Briefkasten? Der wichtigste Rat vorweg: erst schweigen, dann handeln. Hier erfahren Sie, worauf es jetzt ankommt. Lösungen statt Ausreden.

Von Dr. Hasan Işık 10. August 2026 Lesezeit ca. 5 Minuten
VORLADUNG POLIZEI · BESCHULDIGTER Termin: Do, 10:00 Uhr
Vorladung als Beschuldigter? Ihr wichtigstes Recht ist zu schweigen – und einen Anwalt einzuschalten.

Kennen Sie das? Ein Schreiben der Polizei liegt im Briefkasten: Vorladung als Beschuldigter. Sofort steigt Panik auf – und mit ihr der verständliche Drang, „die Sache aufzuklären" und alles zu erklären. Genau das ist der häufigste und folgenschwerste Fehler. Denn was Sie jetzt sagen, kann später gegen Sie verwendet werden. Als Beschuldigter haben Sie starke Rechte – Sie müssen sie nur kennen und nutzen.

Vorladung als Beschuldigter: Was bedeutet das?

„Beschuldigter" heißt: Gegen Sie wird bereits ein Ermittlungsverfahren geführt – anders als beim Zeugen geht es um einen Tatverdacht gegen Sie selbst. Die Vorladung soll Sie zur Vernehmung bringen. Wichtig zu verstehen: Die Polizei lädt vor, um Beweise zu sammeln – nicht, um Ihnen zu helfen. Je klarer Sie das sehen, desto besser schützen Sie sich.

Schweigerecht § Anwalt einschalten Akteneinsicht Nur Personalien Termin & Frist ? Beschuldigter?
Sechs Dinge, die Sie nach einer Vorladung wissen sollten.

Müssen Sie zur polizeilichen Vorladung erscheinen?

Eine wichtige und wenig bekannte Tatsache: Als Beschuldigter müssen Sie zu einer Vorladung grundsätzlich nicht erscheinen – und erst recht nichts zur Sache sagen. Das gilt auch dann, wenn die polizeiliche Vorladung „im Auftrag der Staatsanwaltschaft" ergeht. Sie können den Termin also absagen lassen, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entsteht. In jedem Fall gilt Ihr Schweigerecht uneingeschränkt – nutzen Sie die Zeit, um zuerst einen Verteidiger einzuschalten.

Ihr wichtigstes Recht: schweigen

Niemand muss sich selbst belasten. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen (§ 136 StPO). Angeben müssen Sie lediglich Ihre Personalien – also Name, Adresse, Geburtsdatum. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Gerade weil viele glauben, sie könnten sich „herausreden", ist das Schweigen der sicherste Weg, bis ein Verteidiger die Lage kennt.

Wer als Beschuldigter vorgeladen wird, hat vor allem ein Recht: zu schweigen. Nutzen Sie es.

Akteneinsicht: erst wissen, dann entscheiden

Bevor überhaupt über eine Aussage nachgedacht wird, muss klar sein, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen. Genau das leistet die Akteneinsicht durch den Verteidiger (§ 147 StPO). Erst der Blick in die Akte zeigt, ob und wie man sich äußert – und ob sich das Verfahren womöglich früh und geräuschlos beenden lässt. Ohne Akte ist jede Aussage ein Blindflug.

1 Schweigen keine Angaben zur Sache 2 Anwalt Verteidiger einschalten 3 Akteneinsicht Vorwurf & Beweise klären 4 Strategie gemeinsam festlegen
Vier Schritte – von der Vorladung zur durchdachten Verteidigung.

Was wir für Sie tun

Wir melden uns als Ihre Verteidigung, sagen den Termin ab, nehmen Akteneinsicht und entwickeln die passende Strategie – diskret und lösungsorientiert. Häufig lässt sich ein Verfahren so früh beenden, dass es gar nicht erst zur Anklage kommt. Als Strafverteidiger, der auch die Perspektive der Ermittler kennt, wissen wir, worauf es ankommt – und übernehmen die Kommunikation, damit Sie keine Fehler machen.

Praxistipp – Vorladung erhalten

1. Ruhe bewahren – eine Vorladung ist noch keine Anklage.
2. Keine Angaben zur Sache machen, auch nicht am Telefon.
3. Zur polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht erscheinen.
4. Nichts unterschreiben und niemanden „aufklären".
5. Sofort einen Strafverteidiger einschalten.
6. Die Aussage erst nach Akteneinsicht überlegen.

Reden Sie nicht, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt – erst der Blick in die Akte zeigt, worum es wirklich geht.

Weiterführend: Strafrecht & der richtige Strafverteidiger. Bei Vorwürfen im unternehmerischen Umfeld: Wirtschaftsstrafrecht.

Häufige Fragen zur Vorladung als Beschuldigter

Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?

Als Beschuldigter grundsätzlich nicht. Zu einer Vorladung müssen Sie weder erscheinen noch etwas zur Sache sagen – auch dann nicht, wenn die polizeiliche Vorladung „im Auftrag der Staatsanwaltschaft" erfolgt. Ihr Schweigerecht bleibt in jedem Fall bestehen. Am besten reagieren Sie nicht selbst, sondern lassen Ihren Verteidiger den Termin absagen.

Was sage ich bei einer Vorladung als Beschuldigter?

Zur Sache am besten nichts. Angeben müssen Sie nur Ihre Personalien. Alles Weitere sollte erst nach Akteneinsicht und in Absprache mit Ihrem Verteidiger erfolgen.

Ist eine Vorladung schon eine Anklage?

Nein. Eine Vorladung bedeutet nur, dass ein Ermittlungsverfahren läuft. Viele Verfahren werden nach Akteneinsicht eingestellt, bevor es überhaupt zu einer Anklage kommt.

Schadet es mir, wenn ich schweige?

Nein. Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Es ist Ihr gutes Recht und oft die klügste Entscheidung, bis Ihr Verteidiger die Akte kennt.

Brauche ich sofort einen Anwalt?

Ja, möglichst früh. Je eher ein Strafverteidiger die Akte einsieht und die Kommunikation übernimmt, desto besser lassen sich Fehler vermeiden und die Weichen richtig stellen.

Lösungen statt Ausreden

Vorladung erhalten? Erst schweigen, dann anrufen

Sagen Sie nichts zur Sache und lassen Sie sich vorab beraten. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine ehrliche erste Einschätzung – diskret und vertraulich. In Düsseldorf, Duisburg und bundesweit.

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Dr. Hasan Işık

Rechtsanwalt · Strafverteidiger

Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen – im Arbeitsrecht, Verkehrs- und Unfallrecht, Wirtschaftsrecht sowie in der Strafverteidigung – pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.