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Haftung & Compliance · Für Geschäftsführer & Vorstände
Als Geschäftsführer oder Vorstand tragen Sie persönliche Verantwortung – und haften bei einer Pflichtverletzung schnell mit dem Privatvermögen. Ob Geschäftsführerhaftung (§ 43 GmbHG), Vorstandshaftung (§ 93 AktG), Inanspruchnahme durch Gesellschaft oder Gläubiger oder drohender Regress: Wir wehren unberechtigte Haftungsansprüche ab, verteidigen Sie im Ernstfall und bauen mit Ihnen eine wirksame Compliance auf – bevor etwas passiert. In Düsseldorf, Hilden, Duisburg und bundesweit.
Haftungsrisiko
Eine Inanspruchnahme als Geschäftsführer trifft Sie persönlich – schnell in existenzieller Höhe. Reagieren Sie nicht allein:
Wir prüfen den Anspruch und wehren ab, bevor Fakten geschaffen werden.
Ihre Situation
Sie haften persönlich nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG. Wir wehren Ansprüche von Gesellschaften oder Insolvenzverwaltern ab. So schützen wir Ihr Privatvermögen.
Ihr Versicherer verweigert die Deckung oder Verteidigungskosten. Wir setzen Ihre vertraglichen Ansprüche konsequent durch. Wir sichern Ihre Kostenübernahme.
Ihnen drohen Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung. Wir entwickeln Strategien gegen zivil- und strafrechtliche Haftung. Wir minimieren Ihre Risiken in der Krise.
Ermittlungen wegen Pflichtverletzungen oder Bußgeldern belasten Sie. Wir verteidigen Sie gegen Vorwürfe nach §§ 30, 130 OWiG. Wir führen Sie sicher durch das Verfahren.
Leistungen im Bereich Managementhaftung & Compliance
Von der Prävention bis zur Abwehr: Wir beraten Organe und Unternehmen zu Haftung, D&O und Compliance – vorausschauend und im Ernstfall. Bundesweit.
Beratung und Verteidigung bei der Organhaftung nach § 43 GmbHG und § 93 AktG – bei Sorgfaltspflichtverletzung, Schadensersatz und Regress.
Verteidigung gegen Innen- und Außenhaftung – gegenüber Gesellschaft, Gesellschaftern, Insolvenzverwalter und Gläubigern.
Wir prüfen Deckung und Ausschlüsse und setzen Ihre Ansprüche aus der D&O-Police durch – auch bei Ablehnung des Versicherers.
Verteidigung bei Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), Insolvenzverschleppung und verspäteter Antragstellung.
Aufbau, Prüfung und Dokumentation wirksamer Compliance (CMS) – die nachweislich vor Haftung und Bußgeldern schützt.
Strukturierte, beweissichere Aufklärung von Verdachtsfällen (Internal Investigations) – diskret und rechtlich sauber.
Schutz des Unternehmens vor Unternehmensgeldbußen wegen Aufsichtspflichtverletzung (§§ 30, 130 OWiG).
Gestaltung von Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen mit klaren Haftungs-, Ressort- und D&O-Regelungen.
Praxisnahe Compliance-Schulungen und Risikomanagement – damit Pflichten gelebt statt nur dokumentiert werden.
Wir begleiten: Beraten → Vorbeugen → Aufklären → Haftung abwehren
Warum Ich
„Verlässlicher Ansprechpartner, strategischer
Sparringspartner und echter Problemlöser."
Ich kenne das Recht aus der Justiz und aus der Wirtschaft. Als Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) sowie Lehrbeauftragter und Dozent an der FernUniversität in Hagen, mit Stationen in der Justiz und in einer internationalen Wirtschaftskanzlei, weiß ich, wie man verhandelt – und wie man durchsetzt.
Meine Promotion behandelt genau die entscheidende Frage der Managementhaftung: die strafrechtliche Zurechnung bei Kollegialentscheidungen mehrerer Organe. Für Sie heißt das: Ich weiß genau, wem in Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat welche Verantwortung zugerechnet wird – und wie sich persönliche Haftung abwehren oder von vornherein begrenzen lässt.
Vor allem aber habe ich in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens gearbeitet: Compliance verantwortet, Risiken bewertet und als strategischer Partner mit Geschäftsführung und Fachbereichen zusammengearbeitet. Managementhaftung kenne ich also nicht nur aus dem Gesetz, sondern aus dem Tagesgeschäft.
Sie bekommen einen Berater, der vorausdenkt, Risiken früh erkennt und im Ernstfall konsequent verteidigt – damit aus Verantwortung kein persönliches Risiko wird.
BEWERTUNGEN
Ein Auszug aus den Rückmeldungen unserer Mandantinnen und Mandanten.
Auszug aus Mandantenbewertungen – nachzulesen auf Google, ProvenExpert, Trustpilot und anwalt.de.
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Wenn aus Haftung ein Strafverfahren wird
Untreue, Betrug, Steuer- oder Insolvenzdelikte: Wo aus einer Pflichtverletzung ein Ermittlungsverfahren wird, verteidigen wir Sie auch strafrechtlich. Haftungsabwehr und Strafverteidigung aus einer Hand – abgestimmt und ohne Reibungsverluste.
Ratgeber Managementhaftung & Compliance
Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden (§ 43 GmbHG), Vorstände entsprechend § 93 AktG. Verletzen sie ihre Pflichten schuldhaft und entsteht ein Schaden, haften sie der Gesellschaft gegenüber – grundsätzlich mit dem Privatvermögen und der Höhe nach unbegrenzt.
Unternehmerische Entscheidungen dürfen auch einmal falsch sein: Wer auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohl der Gesellschaft entscheidet, haftet dafür nicht (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG, auch für die GmbH anerkannt). Entscheidend ist eine saubere, dokumentierte Entscheidungsvorbereitung.
Ab Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden. Wer dagegen verstößt, haftet persönlich für diese Zahlungen. Gerade in der Krise sind schnelle, rechtssichere Entscheidungen entscheidend.
Die D&O-Versicherung schützt Organe vor den finanziellen Folgen einer Inanspruchnahme – aber nur im Rahmen der Police. Auf Ausschlüsse, fristgerechte Meldung und die richtige Anspruchserhebung kommt es an. Wir prüfen Ihre Deckung und setzen sie durch.
Ein wirksames Compliance-Management-System beugt Verstößen vor und kann die persönliche Haftung sowie Unternehmensgeldbußen (§§ 30, 130 OWiG) deutlich reduzieren. Wichtig ist, dass es gelebt und dokumentiert wird – nicht nur in der Schublade liegt.
Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Schildern Sie uns Ihr Anliegen – die Ersteinschätzung ist unverbindlich.
Häufige Fragen zu Managementhaftung & Compliance
Wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht (§ 43 GmbHG). Die Haftung erfolgt grundsätzlich mit dem Privatvermögen und ist der Höhe nach nicht begrenzt – ein erhebliches persönliches Risiko.
Ein Haftungsfreiraum für unternehmerische Entscheidungen: Wer auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohl der Gesellschaft handelt, haftet nicht, wenn sich die Entscheidung später als falsch erweist (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG).
Sie übernimmt – im Rahmen der Police – die Abwehr unberechtigter und den Ausgleich berechtigter Haftungsansprüche gegen Organe. Auf Ausschlüsse und die rechtzeitige, korrekte Meldung kommt es entscheidend an.
Ja. Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich verboten; für Verstöße haftet der Geschäftsführer persönlich (§ 15b InsO). In der Krise zählt jede Entscheidung – lassen Sie sich früh beraten.
Ein wirksames, gelebtes Compliance-Management-System kann persönliche Haftung und Unternehmensgeldbußen (§§ 30, 130 OWiG) erheblich reduzieren – vorausgesetzt, es ist dokumentiert und wird tatsächlich umgesetzt.
Innenhaftung meint die Haftung gegenüber der eigenen Gesellschaft, Außenhaftung die gegenüber Dritten wie Gläubigern, Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern. Beide können nebeneinander bestehen.
Das hängt vom Umfang ab. Üblich ist eine transparente Honorarvereinbarung; gerade präventive Beratung ist meist deutlich günstiger als ein späterer Haftungsfall. Die Konditionen besprechen wir vorab.
Ja. Kanzleisitz ist Hilden bei Düsseldorf, wir beraten Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmen aber bundesweit.
Auf Deutsch, Türkisch und Englisch.