Betriebsübergang § 613a BGB: Guide für Arbeitgeber - Rechtsanwalt für Arbeitgeber

Arbeitsrecht

Betriebsübergang § 613a BGB: wenn Mitarbeiter automatisch mitkommen

Sie kaufen einen Betrieb, lagern eine Abteilung aus oder übernehmen einen Auftrag – und plötzlich gehören die Mitarbeiter des Vorgängers zu Ihnen, ob Sie wollen oder nicht. § 613a BGB macht es möglich. Wann er greift, welche Haftung droht und wie Sie gestalten, lesen Sie hier. Lösungen statt Ausreden.

Von Dr. Hasan Işık 19. September 2026 Lesezeit ca. 5 Minuten
§ 613a BGBBetrieb wechselt – die Belegschaft geht mit
Beim Betriebsübergang tritt der Erwerber kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein – mit allen Rechten und Pflichten.

Kennen Sie das? Sie übernehmen einen Betrieb, kaufen die Maschinen und den Kundenstamm eines Wettbewerbers oder lagern die Kantine an einen Dienstleister aus. In Gedanken suchen Sie sich das Personal frei zusammen – doch das deutsche Arbeitsrecht funkt dazwischen: § 613a BGB lässt die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber übergehen. Wer das übersieht, erbt Mitarbeiter, Verbindlichkeiten und Kündigungsverbote, mit denen er nicht gerechnet hat. Einen Überblick über die weiteren arbeitsrechtlichen Pflichten gibt der Beitrag Arbeitsrecht für Arbeitgeber.

Die gute Nachricht: § 613a BGB ist berechenbar. Wer weiß, wann er greift und wann nicht, kann Übernahmen und Umstrukturierungen sauber gestalten. Dieser Beitrag zeigt es Arbeitgebern aus Düsseldorf, Duisburg und bundesweit.

Wer einen Betrieb übernimmt, übernimmt seine Menschen – das entscheidet der Gesetzgeber, nicht der Käufer.

Was ist ein Betriebsübergang nach § 613a BGB?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht und dabei seine wirtschaftliche Identität bewahrt. Die Rechtsfolge ist drastisch: Der Erwerber tritt kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein – mit sämtlichen Rechten und Pflichten, von der Betriebszugehörigkeit über den Urlaubsanspruch bis zur betrieblichen Altersversorgung. Niemand muss dafür einen neuen Vertrag unterschreiben; der Übergang geschieht automatisch.

Ob die „wirtschaftliche Identität" gewahrt bleibt, beurteilt sich nach einer Gesamtbetrachtung: Art des Betriebs, Übernahme von Betriebsmitteln, Personal, Kundenstamm und die Ähnlichkeit der Tätigkeit. Je nach Branche kippt das Ergebnis: Ein Beispiel: Wer ein Restaurant mit Küche, Einrichtung und Team übernimmt, führt denselben Betrieb fort – klarer Übergang. Wer dagegen nur einen Reinigungsauftrag übernimmt, ohne Personal oder Geräte zu übernehmen, führt keinen Betrieb fort, sondern erbringt nur dieselbe Dienstleistung – dann liegt regelmäßig kein Übergang vor.

Asset Deal oder Share Deal – wann greift § 613a?

Entscheidend ist die Struktur der Transaktion. Beim Asset Deal kauft der Erwerber die einzelnen Wirtschaftsgüter (Maschinen, Verträge, Kundenstamm) – hier greift § 613a BGB, die Arbeitsverhältnisse gehen mit über. Beim Share Deal dagegen kauft der Erwerber nur die Anteile an der Gesellschaft; der Arbeitgeber (die GmbH) bleibt derselbe, es findet kein Inhaberwechsel statt – § 613a BGB ist nicht einschlägig. Diese Weichenstellung entscheidet über die gesamte arbeitsrechtliche Behandlung eines Unternehmenskaufs.

Wirtsch. EinheitRechtsgeschäftEintritt in AVHaftungUnterrichtungWiderspruch
Die sechs Bausteine, an denen sich jeder Betriebsübergang entscheidet.

Welche Folgen hat der Betriebsübergang für Arbeitgeber?

Die Rechtsfolgen des § 613a BGB treffen vor allem den Erwerber – aber auch der Veräußerer bleibt in der Pflicht. Die wichtigsten Konsequenzen im Überblick:

RechtsfolgeGrundlageBedeutung
Eintritt in Verträge§ 613a Abs. 1 S. 1Erwerber übernimmt alle Arbeitsverhältnisse unverändert.
Kollektivrecht bleibt§ 613a Abs. 1 S. 2Tarif- und Betriebsvereinbarungen gelten mind. 1 Jahr fort.
Gesamtschuld-Haftung§ 613a Abs. 2Veräußerer haftet für Altverbindlichkeiten (befristet) mit.
Kündigungsverbot§ 613a Abs. 4Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam.
Unterrichtung§ 613a Abs. 5AN müssen umfassend in Textform informiert werden.
Widerspruchsrecht§ 613a Abs. 6AN kann binnen 1 Monat dem Übergang widersprechen.

Was sagt die Rechtsprechung zum Betriebsübergang?

Zwei Leitentscheidungen ziehen die Linie weit (Schutz der Arbeitnehmer), zwei begrenzen den Übergang klar:

Weiter Schutz: EuGH, Urteil vom 18.03.1986 – Az.: C-24/85 (Spijkers)

Der Fall legte das Fundament des europäischen Betriebsübergangsrechts. Streitfrage war, wann eine übertragene Einheit ihre Identität bewahrt. Der EuGH entschied: Das ist in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen – nach Art des Betriebs, Übergang materieller und immaterieller Betriebsmittel, Übernahme der Hauptbelegschaft, des Kundenstamms, der Ähnlichkeit der Tätigkeit und der Dauer einer etwaigen Unterbrechung. Keines dieser sieben Kriterien ist allein entscheidend; es zählt das Gesamtbild. Dieser weite Maßstab schützt Arbeitnehmer, weil er einen Übergang nicht an Formalien scheitern lässt.

Weiter Schutz: BAG, Urteil vom 24.08.2017 – Az.: 8 AZR 265/16

Hier ging es um das Widerspruchsrecht nach fehlerhafter Unterrichtung. Eine Arbeitnehmerin war 2007 übergegangen, das Unterrichtungsschreiben war fehlerhaft; sie widersprach erst nach fast sieben Jahren. Streitfrage: Kann das Widerspruchsrecht bei fehlerhafter Unterrichtung zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden? Das BAG stellte klar: Bei fehlerhafter Unterrichtung beginnt die Monatsfrist gar nicht erst zu laufen – der Arbeitnehmer bleibt geschützt. Erst nach rund sieben Jahren widerspruchsloser Weiterarbeit tritt regelmäßig Verwirkung ein. Für Arbeitgeber heißt das: Ein fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben ist eine jahrelange Zeitbombe.

Klare Grenze: EuGH, Urteil vom 11.03.1997 – Az.: C-13/95 (Süzen)

Ein Reinigungsunternehmen verlor einen Auftrag, ein anderes übernahm ihn – ohne Personal oder Betriebsmittel zu übernehmen. Streitfrage: Ist der bloße Auftragnehmerwechsel schon ein Betriebsübergang? Der EuGH verneinte: Bei betriebsmittelarmen Dienstleistungen liegt ein Übergang nur vor, wenn der neue Anbieter einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt. Der reine Wechsel des Vertragspartners lässt die wirtschaftliche Identität unberührt – eine bloße Funktions- bzw. Auftragsnachfolge ist kein Betriebsübergang.

Klare Grenze: BAG, Urteil vom 19.03.2015 – Az.: 8 AZR 150/14

Ein Zeitungszustelldienst wechselte innerhalb eines Unternehmensverbunds. Der neue Betreiber übernahm nur 7 von 57 Zustellern, organisierte die Touren neu und übernahm im Wesentlichen nur Hausschlüssel. Streitfrage war, ob ein Betriebsübergang vorlag. Das BAG verneinte: Bei Zustelldiensten steht die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt; wird nur ein kleiner Teil der Belegschaft übernommen und die Organisation erheblich geändert, bleibt es bei einer Funktionsnachfolge. Die Hausschlüssel seien nützliche Hilfsmittel, prägten die Identität der Einheit aber nicht.

Gericht / DatumAktenzeichenKernaussage
EuGH, 18.03.1986C-24/85Identität per Gesamtbetrachtung (Sieben-Punkte-Katalog).
BAG, 24.08.20178 AZR 265/16Fehlerhafte Unterrichtung: Widerspruch bis ca. 7 Jahre möglich.
EuGH, 11.03.1997C-13/95Auftragsnachfolge ohne Belegschaftsübernahme = kein Übergang.
BAG, 19.03.20158 AZR 150/14Nur 7 von 57 übernommen: Funktionsnachfolge, kein Übergang.

Ob § 613a BGB greift, entscheidet sich also oft schon bei der Struktur des Deals – ein Feld, das eng mit dem Gesellschaftsrecht verzahnt ist. Mehr zu Asset und Share Deal lesen Sie unter Handels- und Gesellschaftsrecht für Unternehmen.

In vier Schritten durch den Betriebsübergang1Einheitprüfen2UnterrichtenAbs. 53Widerspruch1 Monat4Haftunggestalten

Der teuerste Fehler beim Betriebsübergang ist fast immer das Unterrichtungsschreiben: Ist es unvollständig oder falsch, läuft die Widerspruchsfrist nicht an – und Mitarbeiter können noch Jahre später zurück zum Veräußerer. Sorgfalt an dieser Stelle spart später sechsstellige Überraschungen.

Praxistipp

So gehen Sie einen Betriebsübergang sicher an:

  1. 1. Früh prüfen, ob überhaupt eine wirtschaftliche Einheit mit Identität übergeht.
  2. 2. Transaktion bewusst als Asset oder Share Deal strukturieren.
  3. 3. Das Unterrichtungsschreiben (§ 613a Abs. 5) vollständig und korrekt aufsetzen.
  4. 4. Keine Kündigung „wegen" des Übergangs – sie ist unwirksam (Abs. 4).
  5. 5. Im Kaufvertrag die Haftungsverteilung (Abs. 2) und Freistellungen regeln.
Ein fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben ist die teuerste Zeile im ganzen Unternehmenskauf.

Was wir für Sie tun

Als Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht begleiten wir Arbeitgeber im gesamten Arbeitsrecht von A bis Z – gerade an der Schnittstelle zum Unternehmenskauf. Beim Betriebsübergang heißt das konkret: Wir prüfen, ob § 613a BGB überhaupt greift, strukturieren die Transaktion (Asset vs. Share Deal), erstellen ein rechtssicheres Unterrichtungsschreiben, steuern Widersprüche und regeln die Haftungsverteilung im Kaufvertrag. Für die laufende Betreuung sind wir gern Ihre Partner für die Vertragsgestaltung – alles aus einer Hand, mit festem Ansprechpartner.

Häufige Fragen zum Betriebsübergang

Gehen bei einem Unternehmenskauf immer alle Mitarbeiter mit über?

Beim Asset Deal ja, sofern ein Betriebsübergang vorliegt – der Erwerber tritt automatisch in alle Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber ohnehin derselbe.

Kann ich Mitarbeiter vor dem Übergang „aussortieren"?

Nein. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Kündigungen aus anderen Gründen (z. B. dringend betrieblich) bleiben möglich, unterliegen aber strenger Prüfung.

Wann liegt kein Betriebsübergang vor?

Bei bloßer Funktions- oder Auftragsnachfolge ohne Übernahme von Personal oder Betriebsmitteln – etwa wenn nur ein Dienstleistungsauftrag den Anbieter wechselt (EuGH, Urteil vom 11.03.1997 – Az.: C-13/95; BAG, Urteil vom 19.03.2015 – Az.: 8 AZR 150/14).

Wie lange kann ein Mitarbeiter widersprechen?

Grundsätzlich einen Monat ab ordnungsgemäßer Unterrichtung (§ 613a Abs. 6 BGB). War die Unterrichtung fehlerhaft, läuft die Frist nicht an; nach rund sieben Jahren widerspruchsloser Weiterarbeit tritt aber regelmäßig Verwirkung ein (BAG, Urteil vom 24.08.2017 – Az.: 8 AZR 265/16).

Wer haftet für Altverbindlichkeiten?

Der Erwerber tritt in die Verbindlichkeiten ein; der Veräußerer haftet für vor dem Übergang entstandene Ansprüche befristet als Gesamtschuldner mit (§ 613a Abs. 2 BGB). Im Kaufvertrag sollte die Verteilung klar geregelt werden.

Gelten Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen weiter?

Ja. Ihre Inhalte werden Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und dürfen grundsätzlich ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden (§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB).

Lösungen statt Ausreden

Betriebsübergang sauber gestalten – ohne böse Überraschungen

Wir prüfen § 613a, strukturieren den Deal und schreiben rechtssichere Unterrichtungen – für Arbeitgeber in Düsseldorf, Duisburg und bundesweit.

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Dr. Hasan Işık

Rechtsanwalt · Strafverteidiger

Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Unternehmer und Unternehmen in arbeitsrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen sowie in der Strafverteidigung — pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.