Scheinselbstständigkeit: Risiko für Auftraggeber - Rechtsanwalt für Unternehmen und Unternehmer

Arbeitsrecht

Scheinselbstständigkeit: das teure Risiko für Auftraggeber

Sie beschäftigen einen „freien Mitarbeiter" auf Honorarbasis – und Jahre später stuft die Rentenversicherung ihn als abhängig Beschäftigten ein. Die Folge: Beitragsnachzahlungen, Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Wie Sie das vermeiden, lesen Sie hier. Lösungen statt Ausreden.

Von Dr. Hasan Işık 19. September 2026 Lesezeit ca. 5 Minuten
HonorarvertragSCHEINSELBSTSTÄNDIG€BeitragsnachzahlungAus „frei" wird „angestellt" – rückwirkend
Stuft die Rentenversicherung einen freien Mitarbeiter als abhängig beschäftigt ein, haftet der Auftraggeber rückwirkend für die Sozialbeiträge – oft über Jahre.

Kennen Sie das? Sie holen sich einen IT-Spezialisten, eine Grafikerin oder eine Pflegekraft als freien Mitarbeiter ins Boot – flexibel, unkompliziert, auf Rechnung. Alle sind zufrieden. Dann kommt die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, und plötzlich heißt es: Das war in Wahrheit ein Angestelltenverhältnis. Die Rechnung folgt sofort: Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend – und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, plus Säumniszuschläge. Im Ernstfall steht sogar der Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt im Raum. Einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Pflichten von Unternehmen gibt der Beitrag Arbeitsrecht für Arbeitgeber.

Die gute Nachricht: Scheinselbstständigkeit lässt sich vermeiden – mit den richtigen Verträgen, der richtigen Praxis und, wo nötig, einem Statusfeststellungsverfahren. Dieser Beitrag zeigt es Auftraggebern aus Düsseldorf, Duisburg und bundesweit.

Nicht der Vertrag entscheidet über den Status, sondern die gelebte Wirklichkeit.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständig ist, wer formal als Selbstständiger auftritt – mit Honorarvertrag, eigener Rechnung, Gewerbeschein –, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet. Maßgeblich ist nicht das Etikett, sondern die gelebte Praxis: § 611a BGB definiert den Arbeitnehmer über die persönliche Abhängigkeit, § 7 SGB IV die Beschäftigung über die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ob jemand selbstständig oder beschäftigt ist, entscheidet eine Gesamtabwägung aller Umstände – der Wille der Vertragsparteien tritt zurück, sobald die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Sprache sprechen.

Zwei Beispiele verdeutlichen die Bandbreite: Eine Honorarärztin, die im Schichtplan des Krankenhauses eingeteilt ist, dessen Geräte nutzt und im Team arbeitet, ist regelmäßig abhängig beschäftigt – trotz hohen Stundenhonorars. Ein Gitarrenlehrer dagegen, der seine Stunden frei einteilt, eigene Schüler wirbt und ein echtes unternehmerisches Risiko trägt, kann selbstständig sein. Der Grat ist schmal – und genau deshalb so gefährlich.

Woran erkennt man Scheinselbstständigkeit? Die Kriterien

Für eine abhängige Beschäftigung sprechen vor allem: Weisungsgebundenheit in Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit; feste Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers; kein eigenes unternehmerisches Risiko; feste, erfolgsunabhängige Vergütung; Nutzung fremder Betriebsmittel; und die Tätigkeit für im Wesentlichen nur einen Auftraggeber. Für echte Selbstständigkeit sprechen das Gegenteil: freie Zeit- und Ortswahl, mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel, eigener Marktauftritt und ein spürbares Vergütungsrisiko. Keines dieser Merkmale entscheidet allein – es zählt das Gesamtbild.

WeisungEingliederungUnternehmer­risikoEin AuftraggeberBetriebsmittelStatusfeststellung
Die sechs Kriterien, an denen sich der sozialversicherungsrechtliche Status entscheidet.

Welche Folgen drohen dem Auftraggeber?

Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, treffen die Folgen fast ausschließlich den Auftraggeber – und sie sind empfindlich:

FolgeGrundlageBedeutung
Beitragsnachzahlung§ 28e SGB IVAuftraggeber schuldet Gesamtbeitrag – rückwirkend bis 4 Jahre.
Auch AN-Anteil§ 28g SGB IVRückgriff auf den Mitarbeiter nur für 3 Monate möglich.
Strafbarkeit§ 266a StGBVorenthalten von Beiträgen – bei Vorsatz Nachzahlung bis 30 Jahre.
Lohnsteuerhaftung§ 42d EStGHaftung für nicht abgeführte Lohnsteuer.
Arbeitsrechtsstatus§ 611a BGBKündigungsschutz, Urlaub, Entgeltfortzahlung rückwirkend.

Vor allem § 266a StGB macht die Scheinselbstständigkeit zum Fall fürs Wirtschaftsstrafrecht: Das Vorenthalten von Sozialbeiträgen ist eine Straftat – und trifft die Geschäftsführung persönlich.

Was sagt die Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit?

Zwei Entscheidungen zeigen typische Scheinselbstständigkeit, zwei belegen, wann echte Selbstständigkeit trägt:

Scheinselbstständig: BSG, Urteil vom 04.06.2019 – Az.: B 12 R 11/18 R

Eine Anästhesistin arbeitete auf Honorarbasis im OP- und Bereitschaftsdienst eines Krankenhauses. Streitfrage war, ob Honorarärzte selbstständig oder abhängig beschäftigt sind. Das BSG entschied: regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Ausschlaggebend war die vollständige Eingliederung in den Krankenhausbetrieb: Arbeit in vorgegebenen Strukturen und Teams, Nutzung der Geräte und Räume, keine unternehmerischen Spielräume. Auch das hohe Stundenhonorar ändere nichts – es sei „nur eines von vielen" Kriterien. Ein Grundsatzurteil, das ganze Branchenmodelle gekippt hat.

Scheinselbstständig: BSG, Urteil vom 28.06.2022 – Az.: B 12 R 3/20 R (Herrenberg)

Eine Klavierlehrerin einer städtischen Musikschule war als Honorarkraft tätig. Die Stadt hielt sie für selbstständig, die Rentenversicherung stellte Beschäftigung fest. Das BSG bestätigte die abhängige Beschäftigung: Sie war zeitlich und örtlich durch den Stundenplan gebunden, nutzte Räume und Instrumente der Schule, bekam Schüler zugewiesen und musste an Konferenzen teilnehmen. Das „Herrenberg-Urteil" gilt als Wendepunkt – seither werden Honorarlehrkräfte vieler Bildungseinrichtungen als beschäftigt eingestuft.

Selbstständig: BSG, Urteil vom 14.03.2018 – Az.: B 12 R 3/17 R

Auch ein Musikschul-Fall – doch mit umgekehrtem Ergebnis: Ein Gitarrenlehrer wurde als selbstständig anerkannt. Entscheidend war, dass keine zwingenden Merkmale für eine Eingliederung sprachen: Er war kaum weisungsgebunden, organisierte seinen Unterricht eigenständig und trug ein unternehmerisches Risiko. Weil das Gesamtbild offen war, gewann der Parteiwille indizielle Bedeutung. Der direkte Vergleich mit Herrenberg zeigt: Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an, nicht auf die Berufsgruppe.

Selbstständig: BSG, Urteil vom 22.07.2025 – Az.: B 12 BA 7/23 R

In dieser aktuellen Entscheidung bejahte das BSG die Selbstständigkeit. Streitfrage war erneut die Abgrenzung nach Gesamtwürdigung. Für die Selbstständigkeit sprachen die freie Einteilung von Ort und Zeit, die Auswahl und Reduzierung von Aufträgen, ein echtes Vergütungsrisiko, mehrere Auftraggeber und ein eigener Marktauftritt. Weil die objektiven Indizien keiner Seite klaren Vorrang gaben, konnte auch hier der als „freier Mitarbeiter" gewählte Parteiwille den Ausschlag geben. Das Urteil zeigt: Wer echte unternehmerische Freiräume schafft, kann Selbstständigkeit rechtssicher gestalten.

Gericht / DatumAktenzeichenKernaussage
BSG, 04.06.2019B 12 R 11/18 RHonorarärzte im Krankenhaus regelmäßig abhängig beschäftigt.
BSG, 28.06.2022B 12 R 3/20 RHerrenberg: Honorarlehrkraft der Musikschule ist beschäftigt.
BSG, 14.03.2018B 12 R 3/17 RGitarrenlehrer selbstständig – Parteiwille bei offenem Gesamtbild.
BSG, 22.07.2025B 12 BA 7/23 RSelbstständigkeit bei echtem Risiko und mehreren Auftraggebern.

Ob ein Modell trägt, entscheidet sich oft schon im Vertrag und in der gelebten Praxis – ein Feld, auf dem sich saubere Vertragsgestaltung für Unternehmen auszahlt.

In vier Schritten auf der sicheren Seite1Vertragprüfen2Kriterienabwägen3Statusfeststellen (§ 7a)4Praxisabsichern

Das wirksamste Mittel gegen böse Überraschungen ist das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV: Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund klärt den Status verbindlich – am besten früh, bevor über Jahre Beiträge auflaufen. Wer erst nach der Betriebsprüfung reagiert, zahlt fast immer drauf.

Praxistipp

So halten Sie das Scheinselbstständigkeits-Risiko klein:

  1. 1. Den Honorarvertrag auf echte Selbstständigkeit ausrichten – und ihn auch so leben.
  2. 2. Keine Eingliederung: keine festen Dienstpläne, keine Weisungen wie bei Angestellten.
  3. 3. Auf mehrere Auftraggeber und eigenen Marktauftritt des Dienstleisters achten.
  4. 4. Im Zweifel früh das Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) einleiten.
  5. 5. Bei laufender Betriebsprüfung sofort anwaltlich reagieren – auch wegen § 266a StGB.
Ein sauberer Vertrag schützt nur, wenn die Zusammenarbeit ihn auch abbildet.

Was wir für Sie tun

Als Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht begleiten wir Unternehmen im gesamten Arbeitsrecht von A bis Z – hier an der Schnittstelle zu Sozial- und Wirtschaftsstrafrecht. Bei der Scheinselbstständigkeit heißt das konkret: Wir prüfen Ihre Vertrags- und Einsatzmodelle, gestalten rechtssichere Honorarverträge, führen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, verteidigen Sie in Betriebsprüfungen und – falls es dazu kommt – gegen den Vorwurf nach § 266a StGB. Für die laufende Betreuung sind wir gern Ihre externe Rechtsabteilung – alles aus einer Hand, mit festem Ansprechpartner.

Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit

Reicht ein Honorarvertrag, um Selbstständigkeit zu sichern?

Nein. Entscheidend ist die gelebte Praxis, nicht das Etikett. Sprechen die tatsächlichen Umstände für abhängige Beschäftigung, hilft auch der beste Vertrag nicht (§ 611a BGB, § 7 SGB IV).

Wer haftet für die Beiträge – Auftraggeber oder Auftragnehmer?

Der Auftraggeber schuldet den gesamten Sozialversicherungsbeitrag rückwirkend (§ 28e SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil kann er nur für die letzten drei Monate vom Mitarbeiter zurückholen (§ 28g SGB IV).

Ist Scheinselbstständigkeit strafbar?

Das Vorenthalten von Sozialbeiträgen ist nach § 266a StGB strafbar und trifft die Geschäftsführung persönlich. Bei Vorsatz drohen Nachforderungen bis zu 30 Jahre rückwirkend.

Schützt eine Ein-Personen-GmbH vor dem Vorwurf?

Nicht automatisch. Auch wer über eine eigene GmbH abrechnet, kann abhängig beschäftigt sein, wenn die tatsächliche Eingliederung fehlt. Die Rechtsprechung schaut auf die gelebte Wirklichkeit, nicht auf die Rechtsform.

Was bringt das Statusfeststellungsverfahren?

Nach § 7a SGB IV klärt die Clearingstelle der DRV Bund den Status verbindlich. Das schafft frühzeitig Rechtssicherheit und verhindert, dass über Jahre unbemerkt Beitragsschulden auflaufen.

Kommt es auf die Berufsgruppe an?

Nein, auf die konkrete Ausgestaltung. Dieselbe Tätigkeit kann selbstständig oder abhängig sein – der Vergleich Herrenberg (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – Az.: B 12 R 3/20 R) und Gitarrenlehrer (BSG, Urteil vom 14.03.2018 – Az.: B 12 R 3/17 R) zeigt es deutlich.

Lösungen statt Ausreden

Freie Mitarbeit ohne Beitragsfalle

Wir prüfen Ihre Modelle, gestalten rechtssichere Verträge und führen Statusverfahren – für Auftraggeber in Düsseldorf, Duisburg und bundesweit.

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Dr. Hasan Işık

Rechtsanwalt · Strafverteidiger

Dr. Hasan Işık ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger sowie Lehrbeauftragter an der FernUniversität Hagen. Durch langjährige Erfahrung in internationalen Wirtschaftskanzleien und in der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens kennt er beide Seiten. Er berät heute in seiner eigenen Kanzlei bundesweit Unternehmer und Unternehmen in arbeitsrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen sowie in der Strafverteidigung — pragmatisch, strategisch und lösungsorientiert. Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. · www.kanzlei-isik.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die dargestellte Rechtslage kann sich ändern; für eine verbindliche Einschätzung ist die Prüfung Ihres konkreten Falls erforderlich.